Leitsatz

Die Kindesmutter hatte den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Aussetzung des Umgangsrechts des Vaters mit dem im April 2007 geborenen gemeinsamen Kind bis vorerst Januar 2011 beantragt.

Ihr Antrag war vom FamG zurückgewiesen worden.

Die hiergegen von ihr eingelegte Beschwerde blieb ohne Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hat die Beschwerde der Antragstellerin gemäß § 57 S. 1 FamFG als unzulässig verworfen.

Nach § 57 S. 1 FamFG seien Entscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen grundsätzlich nicht anfechtbar. Dies gelte nur nicht für die in § 57 S. 2 Nr. 1 bis 5 FamFG aufgeführten Familiensachen, die das Gericht des ersten Rechtszugs aufgrund mündlicher Erörterung getroffen habe. Keine dieser Ausnahmebestände sei vorliegend gegeben, da das Umgangsrecht nicht dazu zähle.

Wie schon nach altem Recht seien einstweilige Anordnungen zum Umgangsrecht nicht anfechtbar. Die Kindschaftssache Umgangsrecht gehöre verfahrensrechtlich nämlich nicht zur elterlichen Sorge nach § 151 Nr. 1 FamFG. Einstweilige Anordnungen zum Umgangsrecht blieben daher - wie nach altem Recht - auch nach neuem Recht nicht anfechtbar.

Soweit die Antragstellerin eine "Beschwerde" gegen einen Beschluss vom 21.9.2010 (Androhung der Verhängung von Ordnungsgeld) eingelegt habe, könne sich dieses Rechtsmittel nicht auf das vorliegende einstweilige Anordnungsverfahren beziehen. Vielmehr beziehe sich diese Beschwerde auf eine mögliche Vollstreckung in dem abgeschlossenen Umgangsrechtsverfahren, in dem eine detaillierte Umgangsregelung angeordnet worden sei. Der mit der vorgenannten Beschwerde angesprochene Beschluss des FamG könne sich nur auf die Vollstreckung aus diesem Beschluss beziehen. Diese richte sich nach neuem Recht gemäß den §§ 86 ff. FamFG. Die Frage der anzuwendenden Ordnungsmittel bestimme sich nach § 89 FamFG.

Der nunmehr nach neuem Recht erteilte Hinweis auf die Folgen eines Pflichtverstoßes durch den Elternteil, der den Umgang mit dem Kind zu gewähren habe, gehöre noch nicht zum Vollstreckungsverfahren, sondern diene seiner Vorbereitung. Der Hinweis sei keine Endentscheidung i.S.v. §§ 38, 58 FamFG. Er sei daher nicht gesondert anfechtbar.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 03.11.2010, 4 WF 189 + 190/10

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