Leitsatz

Das OLG Köln hat sich in dieser Entscheidung mit der Frage befasst, ob der Antrag auf Androhung von Ordnungsgeld im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens über die Wohnungszuweisung eine besondere Angelegenheit darstellt, die der Anwalt in Rechnung stellen kann oder ob ein Antrag auf Androhung von Ordnungsgeld mit der Verfahrensgebühr abgegolten ist.

Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin hatte sich gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung gewandt, nachdem kein besonderer Streitwert für den gleichzeitig gestellten Antrag auf Anordnung von Ordnungsgeld festgesetzt worden war.

Sein Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hat die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antrag auf Androhung von Ordnungsgeld stelle keine besondere Angelegenheit dar, die der Anwalt gesondert in Rechnung stellen könne. Vielmehr sei das Ausbringen dieses Antrages beim Prozessgericht gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 5 RVG mit der Verfahrensgebühr abgegolten, weil es sich um eine unbedeutende Vorbereitungs- bzw. Nebentätigkeit handele, die mit dem Verfahren zusammenhänge (vgl. Hartmann, Kostengesetze 34. Aufl., § 19 RVG Rz. 55).

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 10.05.2010, 4 WF 27/10

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