Leitsatz
In einem familiengerichtlichen Verfahren ging es um Schutzmaßnahmen nach § 1666 BGB. Das Jugendamt hatte beantragt, den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das betroffene Kind im Wege der einstweiligen Anordnung zu entziehen. Gegen den Vater war ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs, begangen an Kindern aus einer früheren Beziehung, anhängig. Nach Ansicht des Jugendamtes konnte auch die Mutter das Wohl der Kinder nicht ausreichend sicherstellen, solange sie an einem Zusammenleben mit dem Vater festhalte. Das FamG hat die Kindeseltern und Vertreter beider Jugendämter nach Vorlage eines psychologischen Glaubwürdigkeitsgutachtens im Ermittlungsverfahren angehört und sodann den Antrag auf Erlass vorläufiger Maßnahmen zurückgewiesen.
Hiergegen wandte sich eines der Jugendämter mit der Beschwerde, die nicht erfolgreich war.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hielt die Beschwerde für unzulässig. Die Entscheidung des FamG, mit welcher der Erlass einer einstweiligen Anordnung die elterliche Sorge betreffend abgelehnt wurde, sei unanfechtbar.
Nach dem Wortlaut von § 621g ZPO sei der Erlass einer einstweiligen Anordnung von einem hierauf gerichteten Antrag abhängig. Dies passe zwar nicht ohne weiteres auf die von Amts wegen zu betreibenden Verfahren nach § 1666 BGB, für die das beteiligte Jugendamt jedoch lediglich Anregungen geben könne. Gleichwohl sei § 621g ZPO auch auf Amtsverfahren entsprechend anwendbar (OLG Dresden v. 10.1.2003 - 10 WF 783/02, MDR 2003, 633 = OLGReport Dresden 2003, 399 = FamRZ 2003, 1306; OLG Karlsruhe v. 30.1.2004 - 16 WF 201/03, OLGReport Karlsruhe 2004, 328 = FamRZ 2005, 120; Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber, Eherecht, 4. Aufl., § 621g Rz 4; Gießler/Soyka, Vorläufiger Rechtsschutz in Ehe-, Familien- und Kindschaftssachen, 4. Aufl., Rz. 261).
Der Gegenansicht, die aus der Formulierung von § 621g ZPO den Schluss ziehe, der Gesetzgeber habe dessen Anwendungsbereich auf reine Antragsverfahren nach §§ 1628, 1632, 1671 BGB beschränken wollen, folgte das OLG nicht. In Bezug auf den einstweiligen Rechtsschutz in Amtsverfahren liege eine Regelungslücke vor. Gleichwohl sei nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber das Beschwerderecht anders habe regeln wollen als in Antragsverfahren.
Hinweis
Seit dem 1.1.2002 ist der Anwendungsbereich der einstweiligen Anordnungen in Familiensachen auf Gewaltschutzmaßnahmen nach §§ 1 und 2 GewSchG erweitert worden. Diese ergehen während der Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens nach § 620 Nr. 9 ZPO unter den dort genannten Voraussetzungen, im isolierten Verfahren nach § 64b Abs. 3 FGG. Für beide Alternativen sieht § 620c S. 1 ZPO vor, dass die Entscheidungen des Gerichts der sofortigen Beschwerde unterliegen. Aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich, dass dies ein Beschwerderecht des Antragstellers gegen ablehnende Entscheidungen einschließt.
Link zur Entscheidung
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25.01.2006, 5 WF 2/06