Grundsätzlich kann die Durchführung einer von einer nicht berechtigten Person einberufenen Eigentümerversammlung per einstweiliger Verfügung verhindert werden.[1] Allerdings kann die Durchführung einer Wohnungseigentümerversammlung, die vom nicht mehr bestellten Verwalter einberufen wurde, nicht per einstweiliger Verfügung verhindert werden. Es besteht nämlich keine Vermutung dahingehend, dass auf einer derartigen Eigentümerversammlung lediglich unwirksame Beschlüsse gefasst werden. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass der ehemalige Verwalter in einem besonderen Näheverhältnis zu den Wohnungseigentümern steht. Den Wohnungseigentümern verbleibt immer noch das Recht der Erhebung einer Anfechtungsklage, sollten sie der Auffassung sein, die Beschlüsse verstoßen gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung.[2]

Wird eine Eigentümerversammlung allerdings von einem Verwalter einberufen, der gar nicht zum Verwalter bestellt ist, besteht selbstverständlich der erforderliche Verfügungsanspruch und der erforderliche Verfügungsgrund.[3]

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