Leitsatz
Ein Wohnungseigentümer kann zwar verlangen, dass Themen, die er für wichtig hält, in der Eigentümerversammlung erörtert werden. Eine einstweilige Verfügung auf Aufnahme dieser Punkte auf die Tagesordnung kommt aber nur in Frage, wenn dem Eigentümer ansonsten großer Schaden droht.
Sachverhalt
Ein Wohnungseigentümer verlangte vom Verwalter, dass dieser u.a. die folgenden Punkte auf die Tagesordnung einer Eigentümerversammlung aufnimmt:
- Wahl von drei Verwaltungsbeiräten/Neuwahl des Verwaltungsbeirats
- namentliche Aufzählung der Anwesenden bzw. deren Vertreter in der Eigentümerversammlung im Protokoll und bei Antrag Überlassung von Kopien der an den Verwalter erteilten Vollmachten
- Überprüfung der Hausmeistervergütung.
Da der Verwalter sich weigerte, diese Punkte auf die Tagesordnung zu setzen, beantragte der Eigentümer, diesen per einstweiliger Verfügung hierzu zu verpflichten. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen hat der Eigentümer Beschwerde eingelegt. Das LG legt dem Wohnungseigentümer nahe, seine Beschwerde zurückzunehmen. Der Eigentümer hat zwar einen Anspruch, dass diese Punkte auf die Tagesordnung aufgenommen werden. Allerdings fehlt es an der Eilbedürftigkeit, die eine einstweilige Verfügung rechtfertigen könnte.
Jeder Eigentümer hat unter dem Gesichtspunkt ordnungsgemäßer Verwaltung das Recht, einen bestimmten Punkt auf die Tagesordnung setzen zu lassen. Dabei entspricht ein Verlangen, dass ein bestimmter Punkt auf der Eigentümerversammlung besprochen wird, ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn es Gründe gibt, ihn zu erörtern und zum Gegenstand einer Abstimmung zu machen. Der Maßstab für diese Prüfung muss großzügig sein, da die Eigentümer ihre Angelegenheiten im Wesentlichen in der Eigentümerversammlung regeln. Im Zweifel muss für jeden Punkt, den ein Eigentümer selbst für wichtig erachtet, Gelegenheit bestehen, diesen kurz zu erörtern.
Demzufolge entspricht es ordnungsgemäßer Verwaltung, die vom Eigentümer genannten Punkte in einer Eigentümerversammlung zu erörtern. Dennoch wird der Eigentümer den Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht verlangen können. Eine solche ist nur gerechtfertigt, wenn der Kläger ausnahmsweise auf die sofortige Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs so dringend angewiesen ist, dass er ein ordentliches Hauptsacheverfahren nicht abwarten könnte, ohne unverhältnismäßig großen, gar irreparablen Schaden zu erleiden. Die Punkte des Eigentümers sind aber nicht so wichtig, dass der Erlass einer einstweiligen Verfügung gerechtfertigt wäre.
Link zur Entscheidung
LG München I, Beschluss vom 30.08.2011, 36 T 6199/11.