Begriff

Der Geschäftsanteil verkörpert die Mitgliedschaft in der GmbH. Nur Inhaber von Geschäftsanteilen können GmbH-Gesellschafter sein. Der GmbH-Geschäftsanteil ist grundsätzlich frei veräußerlich. Das bedeutet hinsichtlich des Eintritts von Gesellschaftern: Nur durch Erwerb, Kapitalerhöhung, Vererbung oder einen Umwandlungs- oder Anwachsungsvorgang können neue Gesellschafter der GmbH beitreten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Regelungen finden sich in § 15 Abs. 1, 3, 4 und 5 GmbHG.

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