Übergibt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine Eintrittskarte, ist zu unterscheiden, ob die Veranstaltung den privaten oder beruflichen Bereich des Arbeitnehmers betrifft. Wird die Veranstaltung im überwiegend betrieblichen Interesse besucht (z. B. Messen), stellt der Eintrittspreis weder lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn noch sozialversicherungspflichtiges Entgelt dar.
Bekommt der Arbeitnehmer eine Eintrittskarte als Geschenk zu einem besonderen persönlichen Anlass (z. B. Geburtstag), stellt die Eintrittskarte bei einem Wert bis zu 60 EUR keinen Arbeitslohn dar, sondern ist als Aufmerksamkeit zu werten.
Erhält der Arbeitnehmer hingegen eine Eintrittskarte zu einem Ereignis im privaten Bereich ohne persönlichen Anlass (z. B. als Anerkennung für gute Leistungen), stellt die Eintrittskarte eine Sachzuwendung dar. Sachzuwendungen sind steuerpflichtiger Arbeitslohn bzw. sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt.
Übersteigt der Wert der Eintrittskarte 50 EUR nicht oder leistet der Arbeitnehmer eine Zuzahlung für den Wert über 50 EUR, kann der Arbeitgeber die 50-EUR-Freigrenze für geringfügige Sachbezüge anwenden, wenn diese nicht schon durch andere Sachbezüge verbraucht wurde.
Beträgt der Wert der Eintrittskarte mehr als 50 EUR, hat der Arbeitgeber folgende Besteuerungsmöglichkeiten:
- Besteuerung nach den individuellen ELStAM,
- Lohnsteuerpauschalierung mit 30 % bei bestimmten Sachzuwendungen nach § 37b EStG.