Leitsatz
Eine vom Kläger erhobene Klage war mit Urteil des AG abgewiesen worden. Ihm wurden auch die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil wurde mit Urteil des KG vom 3.11.2005 zurückgewiesen.
Nach Abschluss des Verfahrens hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten, der dieser im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet worden war, die Festsetzung seiner Gebühren für beide Instanzen gem. § 126 ZPO beantragt.
Die beantragte Festsetzung wurde mit Beschluss vom 2.2.2006 vorgenommen. Hiergegen hat der Kläger am 13.2.2006 sofortige Beschwerde eingelegt und damit begründet, dass er gegen die Forderung der Beklagten bereits mit Schreiben vom 20.6.2005 mit einem ihm gegen sie vom LG zuerkannten Anspruch die Aufrechnung erklärt habe.
Die Rechtspflegerin hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Auch das KG vertrat die Auffassung, die von dem Kläger erklärte Aufrechnung könne dem von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten geltend gemachten Anspruch nach § 126 ZPO nicht entgegengesetzt werden.
Nach § 126 Abs. 2 S. 1 ZPO seien gegenüber dem Beitreibungsrechts des Rechtsanwalts Einwendungen des Gegners unzulässig, mit denen dieser aus seinen Rechtsbeziehungen zu der bedürftigen Partei das Erlöschen des Kostenerstattungsanspruchs geltend machen wolle. Dies bedeute, dass sich der Kostenschuldner gegenüber dem beitreibenden Rechtsanwalt nicht darauf berufen könne, er habe den Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Partei durch Zahlung, Aufrechnung oder auf andere Weise erfüllt. Streitig sei, ob dies auch dann gelte, wenn die Aufrechnung erklärt werde, bevor der Anwalt seine Forderung nach § 126 ZPO geltend mache.
Das KG hat diese Frage mit der ganz überwiegenden Meinung bejaht (vgl. z.B. SchlHOLG JurBüro 1997, 368; OLG Stuttgart Rpfleger 1987, 218; OLG Koblenz Rpfleger 1983, 366; v. Eicken/Mathias, Kostenfestsetzung, 19. Aufl., Rz. B 228).
Bereits aus dem Wortlaut des § 126 Abs. 2 S. 1 ZPO ergebe sich kein Anhaltspunkt für eine Einschränkung des Einwendungsausschlusses. Eine solche lasse sich weder aus der Entstehungsgeschichte noch aus dem Gesetzeszweck herleiten. Der nur durch § 126 Abs. 2 S. 2 ZPO gemilderte Einwendungsausschluss des § 126 Abs. 2 S. 1 ZPO beruhe auf dem Gedanken der Sicherung des beigeordneten Anwalts und sei vor dem Hintergrund der Rechtslage zurzeit der Schaffung der ZPO zu sehen (vgl. BGH MDR 1991, 714).
Ursprünglich habe der Rechtsanwalt, der einer Partei zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnet gewesen sei, seine Dienste unentgeltlich zu leisten gehabt. Er habe nur die Möglichkeit gehabt, im Falle des Obsiegens sich von der zahlungsfähigen Gegenpartei seine Gebühren und Auslagen erstatten zu lassen. Dieser Erstattungsanspruch des Anwalts wäre häufig nicht zu verwirklichen gewesen, wenn die Gegenpartei ihm Einwendungen hätte entgegensetzen können, die ihr gegen die bedürftige Partei zugestanden hätten. Dies gelte unabhängig davon, ob diese Gegenrechte vor oder nach Geltendmachung des Anspruchs durch den Rechtsanwalt erhoben worden seien.
Link zur Entscheidung
KG Berlin, Beschluss vom 23.05.2006, 19 WF 56/06