Normenkette

§ 12 WEG, § 278 BGB

 

Kommentar

1. Beabsichtigt ein Erwerber einer Wohnung, das Sondereigentum seinem bisherigen Zweck zu entfremden, kann dies die Versagung der Veräußerungszustimmung ( § 12 WEG, Teilungserklärung) rechtfertigen, wenn dadurch schutzwürdige Interessen der Gemeinschaft gefährdet werden (wie BayObLG, NJW-RR 90, 657, 658ff. m. w. N.).

2. Die Fortsetzung der bisherigen Nutzung eines Wohnungseigentums durch den Erwerber unter Beibehaltung einer vom Veräußerer vorgenommenen baulichen Veränderung stellt keinen in der Person des Erwerbers liegenden wichtigen Grund dar, der die Versagung der nach Teilungserklärung vorgesehenen Zustimmung zur Veräußerung durch den Verwalter rechtfertigt.

3. Ansprüche der Wohnungseigentümer gegen den Erwerber wegen nicht ordnungsgemäßen Gebrauchs des Sondereigentums oder wegen nicht genehmigter baulicher Veränderungen durch den Voreigentümer werden durch die vereinbarte und erteilte Verwalterzustimmung zur Veräußerung nicht berührt.

4. Eine kraft Vereinbarung vom Verwalter erteilte Veräußerungszustimmung kann nicht dahin ausgelegt werden, dass der Verwalter den Veräußerungsvertrag auch inhaltlich hinsichtlich einer dort etwa erteilten Gebrauchsabsicht gebilligt und genehmigt hätte.

5. Liegt ein wichtiger Grund zur Versagung der vereinbarten Veräußerungszustimmung durch den Verwalter nicht vor, besteht kein Zurückbehaltungsrecht des Verwalters bzw. der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber dem Zustimmungsanspruch des Wohnungseigentümers/Veräußerers (BayObLG, a. a. 0., 659).

6. Kommt der Verwalter mit der Abgabe einer uneingeschränkten Zustimmungserklärung in Verzug, hat er die dem Veräußerer dadurch entstehenden Kosten als Verzugsschaden zu ersetzen.

7. Den Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts, an dessen rechtliche Beurteilung ein Verwalter seine uneingeschränkte Zustimmungserklärung geknüpft hat, muss sich der Verwalter jedenfalls dann wie das Verschulden eines Erfüllungsgehilfen ( § 278 BGB) zurechnen lassen, wenn der Rechtsirrtum aufgrund fehlerhafter Einschätzung einer eindeutigen Rechtslage vermeidbar war.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Hamburg, Beschluss vom 15.04.1994, 2 Wx 92/93= DWE 4/1994, 148)

Zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung

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