Normenkette

§ 1114 BGB, § 1192 BGB, § 3 Abs. 4 GBO, § 3 Abs. 6 GBO

 

Kommentar

1. Grundsätzlich kommt auch die selbstständige Buchung der Miteigentumsanteile (Bruchteile) an einem Teileigentum (hier: Doppelstock-Kfz-Stellplatz) auf Wohnungsgrundbuchblättern in Betracht.

2. Die selbstständige Buchung der Bruchteile an einem Teileigentum auf den Wohnungsgrundbuchblättern der herrschenden Wohnungseigentumsrechte ist allerdings nur in der Weise möglich, dass sämtliche Bruchteile an dem dienenden Teileigentum auf den Blättern der herrschenden Wohnungseigentumsrechte gebucht werden. Wegen eines oder einzelner Bruchteile kann das Teileigentumsgrundbuch nicht beibehalten werden (vgl. § 3 Abs. 4 GBO in der Neufassung des Registerverfahren-Beschleunigungsgesetzes).

3. Ein mit einer Grundschuld belastbarer ideeller Miteigentumsanteil (Bruchteil) an einem Grundstück oder Teileigentum liegt grundsätzlich erst nach rechtlicher Verselbstständigung vor. Im vorliegenden Fall kam eine Belastung des verkauften Hälfteanteils am Teileigentum Stellplatz mit einer Grundschuld nicht in Betracht und schied deshalb aus, weil an dem im Alleineigentum stehenden Teileigentum ein ideeller Bruchteil, der belastet werden könnte, nicht bestehen kann; grundsätzlich erst nach rechtlicher Verselbständigung liegt ein ideeller Anteil vor (vgl. § 1192 BGB, § 1114 BGB).

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 04.08.1994, 2Z BR 76/94= BayObLG Z Nr. 44)

Zu Gruppe 3: Begründung, Erwerb und Veräußerung; Umwandlung

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