Leitsatz

Einzelner Wohnungseigentümer kann einen der Gemeinschaft zustehenden Anspruch gegen den Verwalter grundsätzlich nicht ohne entsprechenden Beschluss der Gemeinschaft gerichtlich geltend machen (Antragsunzulässigkeit)

 

Normenkette

§ 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG

 

Kommentar

  1. 1. Vertragsparteien des Verwaltervertrags sind die Wohnungseigentümer in ihrer Gesamtheit (h.M., vgl. § 21 Abs. 1 WEG). Schadensersatzansprüche aus Verletzung dieses Vertrags stehen daher, sofern kein individuelles Recht betroffen ist (vgl. BGH v. 2.10.1991, V ZB 9/91, BGHZ 115, 253), den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu. Nach Auffassung des BGH (v. 15.12.1988, V ZB 9/88, BGHZ 106, 222), der sich der Senat angeschlossen hat (BayObLG v. 19.3.2003, 2Z BR 10/03, ZMR 2003, 692), kann der einzelne Eigentümer ohne die Ermächtigung der übrigen Wohnungseigentümer Ansprüche gegen den Verwalter nicht gerichtlich geltend machen (zu verneinende actio pro socio). Vorliegend gab es keinen Ermächtigungsbeschluss, sodass der Antrag des Eigentümers mangels Antragsbefugnis unzulässig war.
  2. 2. Es war hier auch nicht von einem Ausnahmefall zu sprechen, da der Antragsteller selbst nach eigenem Vorbringen nicht einmal versucht hat, einen entsprechenden Beschluss der Wohnungseigentümer herbeizuführen. Dass ein derartiges Unterfangen von vornherein als aussichtslos einzustufen gewesen sei, ist lediglich eine Vermutung des Antragstellers und führt nicht dazu, dass es für ihn unzumutbar wäre, einen entsprechenden Beschlussantrag in der Eigentümerversammlung zu stellen.
 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 03.11.2004, 2Z BR 175/04

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?