Zusammenfassung
Sofern nach der Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils die verbleibende Summe der Geschäftsanteile nicht mit dem Stammkapital der GmbH übereinstimmt, berührt dies die Wirksamkeit des Einziehungsbeschlusses nicht.
Hintergrund
Die Klägerin war Gesellschafterin der beklagten GmbH, welche sich u.a. mit dem Vertrieb von Werbeartikeln auf dem europäischen Markt befasst hat. Die Klägerin war mit einem Anteil von 16.250 EUR, die übrigen Gesellschafter mit Anteilen von 6.250 EUR und 2.500 EUR an der Beklagten beteiligt.
Da die Klägerin gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen hatte, wurde ihr Geschäftsanteil, wie in der Satzung der Beklagten vorgesehen, eingezogen. Dabei unternahmen die Gesellschafter keine Kapitalmaßnahmen, um die Summe der übrigen Geschäftsanteile an das Stammkapital anzupassen.
Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen den Einziehungsbeschluss und beruft sich dabei u.a. auf § 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG, wonach die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile dem Stammkapital entsprechen müsse.
Der BGH hat mit dem vorliegenden Urteil klargestellt, dass der Beschluss über die Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils nicht nichtig sei, wenn die Gesellschafterversammlung es unterlässt, ein Auseinanderfallen der Summe der Nennbeträge der nach Einziehung verbleibenden Geschäftsanteile und dem Stammkapital der Gesellschaft zu verhindern. Zwar sehe das in § 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG enthaltene Konvergenzgebot einen Gleichlauf zwischen der Summe der Nennbeträge der Geschäftsanteile und dem Stammkapital vor. Dieses Gebot wirke sich jedoch nicht automatisch auch auf die Wirksamkeit der Einziehung von Anteilen aus. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den Interessen der Gläubiger, da die Höhe des Stammkapitals durch die Einziehung unberührt bleibe und sich die verbleibenden Gesellschafter samt ihrer unveränderten Geschäftsanteile aus der Gesellschafterliste ergäben. Etwaige Kapitalmaßnahmen zur Wiederherstellung der Konvergenz bedürfe es mithin nicht.
Im Ergebnis wurde jedoch zu Gunsten der Klägerin entschieden und das Verfahren an das Berufungsgericht zurückverwiesen, da Feststellungen dazu fehlten, ob der Geschäftsanteil der Klägerin voll eingezahlt gewesen sei. Eine Einziehung sei nur zulässig, wenn die auf den einzuziehenden Geschäftsanteil geleistete Einlage voll erbracht sei.
Anmerkung
Die Entscheidung des BGH ist zu begrüßen. Mit der Einziehung erlischt der Geschäftsanteil unter Erhaltung der Stammkapitalziffer vollständig. Dies führt dazu, dass die Summe der Nennbeträge der Geschäftsanteile nicht mehr dem Betrag des Stammkapitals entsprechen. Zu dem in Literatur und Rechtsprechung verbreitetem Streit, ob es zur Wirksamkeit von Einziehungsbeschlüssen einer Kapitalmaßnahme bedarf, um die Konvergenz zwischen den (verbleibenden) Nennbeträgen aller Geschäftsanteile und dem Stammkapital herzustellen, hat nun auch der BGH Stellung bezogen und sorgt damit für Rechtssicherheit.
Der BGH weist jedoch auch daraufhin, dass weiterhin offen bleibe, ob die Einziehung auch in der Gesellschafterliste zu vermerken sei und ob das Registergericht anlässlich eines späteren Eintragungsantrags darauf bestehen könne, die Divergenz zwischen der Summe der Nennbeträge der Geschäftsanteile und dem Stammkapital vor Eintragung in das Handelsregister auszugleichen.
Gerade weil diese Folgefragen noch ungeklärt sind, ist es empfehlenswert, nicht nur die Einziehung als solche, sondern auch das weitere Verfahren in der Satzung festzusetzen. Hier kommen verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten in Betracht, etwa die Verbindung der Einziehung mit einer Kapitalherabsetzung oder die Anpassung des Stammkapitals durch nominelle Aufstockung der Summe der Nennbeträge der Geschäftsanteile. Auf diese Weise steht auch für die übrigen Gesellschafter eindeutig fest, welche Kapitalmaßnahmen nach Einziehung eines Anteils zu treffen sind.