1 Elektronische Entgeltersatzleistung
Mit der Einführung der neuen Version des Verfahrens "DTA EEL" (Version 11.0) zum 1.1.2023 wurde das bisherige Datenaustauschverfahren überarbeitet und mit Version 12 zum 1.1.2024 aktualisiert. Der Datensatz ist ab diesem Zeitpunkt ausschließlich in der Version 12 zu verwenden, und zwar auch für Nachweiszeiträume vor dem 1.1.2024. Alle vorherigen Datensatz-Versionen sind grundsätzlich ab 2024 nicht mehr zu verwenden. Für eine Übergangszeit bis zum 29.2.2024 werden die Datenannahmestellen der Sozialversicherungsträger, die Mitteilungen der Arbeitgeber, die in der Version 11 und 12 übermittelt werden, verarbeitet.
2 Annahmestellen
Die Datenannahmestellen bei den gesetzlichen Krankenkassen fungieren hierbei für alle elektronischen Meldungen als Annahme- und Weiterleitungsstellen. Die Daten werden an die Datenannahmestelle übermittelt, bei der der Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert ist. Sofern keine Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse besteht, z. B. bei privat versicherten Arbeitnehmern, wird die Meldung nach Wahl des Arbeitgebers an eine Datenannahmestelle einer gesetzlichen Krankenkasse übermittelt.
3 Inhalte der Meldungen
Neben den persönlichen Daten des Arbeitnehmers sind vielfältige weitere Informationen an die Sozialversicherungsträger zu übermitteln. Dazu zählen z. B. die Rentenversicherungsnummer oder die Betriebsnummer des Arbeitgebers. Alle benötigten Daten können der Anlage 1 der Gemeinsamen Grundsätze zum DTA EEL entnommen werden.
3.1 Angabe von Schlüsselzahlen
Zum Befüllen einzelner Datenfelder ist die Angabe von Schlüsselzahlen notwendig, die der Anlage 2 der Gemeinsamen Grundsätze zum DTA EEL entnommen werden können.
3.1.1 Schlüsselzahlen für Entgeltbescheinigungen und Vorerkrankungszeiten
Die Anlage 2 der Gemeinsamen Grundsätze zum DTA EEL sieht folgende Schlüsselzahlen für Entgeltbescheinigungen und Vorerkrankungszeiten vor:
01 |
Entgeltbescheinigung KV bei Krankengeld |
02 |
Entgeltbescheinigung KV bei Kinderkrankengeld |
03 |
Entgeltbescheinigung KV bei Mutterschaftsgeld |
04 |
Entgeltbescheinigung KV bei Krankengeld bei Mitaufnahme im Krankenhaus |
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11 |
Entgeltbescheinigung RV bei Übergangsgeld Leistungen zur medizinischen Rehabilitation |
12 |
Entgeltbescheinigung RV bei Übergangsgeld Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben |
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21 |
Entgeltbescheinigung UV bei Verletztengeld |
22 |
Entgeltbescheinigung UV bei Übergangsgeld |
23 |
Entgeltbescheinigung UV bei Kinderverletztengeld |
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31 |
Entgeltbescheinigung BA Übergangsgeld |
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41 |
Anforderung Vorerkrankungsmitteilungen |
42 |
Anforderung Ende Entgeltersatzleistung |
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51 |
Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen |
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61 |
Rückmeldung Vorerkrankungmitteilungen |
62 |
Rückmeldung Ende Entgeltersatzleistung |
66 |
Rückmeldung falscher Abgabegrund |
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71 |
Höhe der Entgeltersatzleistung |
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99 |
Wechsel der meldenden Stelle bzw. Systemwechsel |
3.1.2 Schlüsselzahlen für Gründe der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
01 |
Kündigung des Arbeitgebers |
02 |
Kündigung des Arbeitnehmers |
03 |
befristetes Arbeitsverhältnis |
04 |
Aufhebungsvertrag |
05 |
Sonstiges |
06 |
zulässige Auflösung |
3.1.3 Schlüsselzahlen für Fehlzeiten vor Beginn der Schutzfrist
00 |
Keine Fehlzeit |
01 |
Unbezahlter Urlaub |
02 |
Bezug einer Entgeltersatzleistung |
03 |
Unentschuldigtes Fehlen/Arbeitsbummelei |
04 |
Elternzeit |
99 |
Sonstiges |
3.1.4 Schlüsselzahlen für Gründe der Beendigung der Entgeltersatzleistung
01 |
kein Leistungsbezug |
02 |
laufender Leistungsbezug |
03 |
Ende des Leistungsbezugs |
04 |
Ende wegen Bezug einer Erwerbsminderungsrente |
05 |
Ende wegen Ablauf der Leistungsdauer (Aussteuerung) |
06 |
Ende Mutterschaftsgeld bei Vorliegen eines Verlängerungstatbestands |
99 |
Sonstiges Ende (z. B. wegen fehlender Mitwirkung, Wechsel der Krankenkasse) |
3.1.5 Stornierungen
Meldungen des Arbeitgebers, die nicht zu erstatten waren, bei einem unzuständigen Sozialversicherungsträger erstattet wurden oder unzutreffende Angaben enthalten, sind zu stornieren. Fehlerhafte Datensätze und -bausteine sind mit den korrigierten Daten erneut zu übermitteln. Falls eine Korrektur der Datensätze und -bausteine nicht möglich ist, sind die Mitteilungen mittels maschineller Ausfüllhilfen zu erstellen. Hierbei ist zu beachten, dass Mitteilungen nur im Rahmen der Verjährungsfristen gemäß § 45 SGB I zu stornieren sind.
3.2 Betrag des Nettoarbeitsentgelts bei Bezug von Sachbezügen
In Fällen, in denen das Bruttoarbeitsentgelt auch Sachbezüge enthält, ist ein fiktives Nettoarbeitsentgelt aus dem Arbeitsentgelt und den Sachbezügen zu ermitteln. Zu den Sachbezügen zählt z. B. der geldwerte Vorteil eines privat genutzten Dienstwagens.
Ermittlung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts
Bruttoarbeitsentgelt |
3.000,00 EUR |
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Sachbezug (geldwerter Vorteil des Dienstwagens) |
350,00 EUR |
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Bruttoarbeitsentgelt insgesamt |
3.350,00 EUR |
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Ergebnis: |
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Fiktives Arbeitsentgelt (ermittelt aus 3.350 EUR) |
1.877,76 EUR |
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In die Verdienstbescheinigung ist das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Bruttoarbeitsentgelt einschließlich der Sachbezüge als Nettoarbeitsentgelt zu bescheinigen. Es müssten also 1.877,76 EUR nachgewiesen werden. |
Sofern der Dienstwagen während des Krankengeldbezugs weiter genutzt werden kann, ist dieses als während der Entgeltersatzleistung fortgezahltes Arbeitsentgelt im Datensatz zu vermerken. Die weitere Nutzung führt dann ggf. zu einem anteiligen Ruhen des Krankengeldanspruchs.
4 Meldefristen
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