FinMin Schleswig-Holstein, Erlaß v. 5.3.2019, ESt-Kurzinformation Nr. 2019/6
Befreiungsanträge von Volks- und Raiffeisenbanken und Nachweis der vermögenswirksamen Leistungen in anderer Weise (hier: Papierbescheinigung)
Die Volks- und Raiffeisenbanken übermitteln bei Anlagen zum Wohnungsbau im gesamten Bundesgebiet keine elektronischen Vermögensbildungsbescheinigungen, sondern stellen Papierbescheinigungen aus. Im Interesse der betroffenen Arbeitnehmer wird es für die Anlagejahre 2017 und 2018 nicht beanstandet, wenn in diesen Fällen Anträge auf Anwendung der Härtefallregelung genehmigt werden und der Nachweis der vermögenswirksam angelegten Leistungen in anderer Weise (hier Papierbescheinigung) erfolgt.
Das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen an den Bundesverband der Deutschen Volks- und Raiffeisenbanken e.V. ist dieser Einkommensteuer-Kurzinformation als Anlage beigefügt.
Anlage
BMF 14.2.2019, IV C 5 – S 2439/19/10001
Elektronische Vermögensbildungsbescheinigung;
Befreiungsanträge von Volks- und Raiffeisenbanken und Nachweis der vermögenswirksamen Leistungen in anderer Weise (hier: Papierbescheinigung)
Bezug: BMF-Schreiben vom 29.11.2017 (BStBl 2017 I S. 1626) und 17.4.2018 (BStBl 2018 I S. 630)
Die erstmalige Datenübermittlung mittels elektronischer Vermögensbildungsbescheinigung hatte spätestens bis zum 28.2.2018 zu erfolgen.
Die Datenübermittlung ist verpflichtend. Jedoch wird im Rahmen einer Härtefallregelung auf Antrag zugelassen, dass die mitteilungspflichtige Stelle der Zentralstelle für Arbeitnehmer-Sparzulage und Wohnungsbauprämie beim Technischen Finanzamt Berlin – ZPS ZANS – für alle betroffenen Arbeitnehmer alle Daten, die in den elektronischen Vermögensbildungsbescheinigungen enthalten sein müssten, schriftlich mitteilt. Bei der Entscheidung über einen entsprechenden Antrag wird ein strenger Maßstab angelegt. Die Tatsache, dass die Übermittlung der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung mit zusätzlichen Kosten und einem Umsetzungsaufwand für die mitteilungspflichtige Stelle verbunden ist, stellt, für sich gesehen, keinen Befreiungsgrund dar. Im Übrigen sind Anträge mit mehr als 100 zu übermittelnden Datensätzen grundsätzlich nicht als Härtefall genehmigungsfähig. Der Nachweis der vermögenswirksam angelegten Leistungen in anderer Weise (z.B. mittels Papierbescheinigung) durch den Arbeitnehmer gegenüber dem die Arbeitnehmer-Sparzulage festsetzenden Finanzamt ist im Übrigen nur zulässig bei technischen Problemen im Zusammenhang mit einem eingerichteten System der Datenübermittlung.
In diesem Zusammenhang wurde ich von Länderseite auf Folgendes hingewiesen:
Eine Genossenschaftsbank hat für Kunden, welche die vermögenswirksamen Leistungen zur Tilgung von Baudarlehen verwenden, keine Übermittlung mittels elektronischer Vermögensbildungsbescheinigung durchgeführt. Es wurden lediglich Papierbescheinigungen erstellt. Nach eigenen Angaben der Genossenschaftsbank sind nur fünf Anleger betroffen. Allerdings hat sich bei der weiteren Recherche herausgestellt, dass es sich um einen Sachverhalt von bundesweiter Bedeutung handelt. Grund für die fehlende elektronische Übermittlung sei, dass der von der Genossenschaftsbank beauftragte Dienstleister für die genannte Anlageart keine Möglichkeit der elektronischen Übermittlung aufgrund zu geringer Fallzahlen geschaffen hat. Zum Kundenkreis dieses Dienstleisters zählen rund 900 Volks- und Raiffeisenbanken in Deutschland, die Unternehmen der genossenschaftlichen Finanzgruppe sowie zahlreiche Privatbanken und Unternehmen anderer Branchen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass de facto bundesweit alle Volks- und Raiffeisenbanken in diesen Fällen keine Übermittlung mittels elektronischer Vermögensbildungsbescheinigung vornehmen. Betroffen sind mithin viele tausend Anleger.
Die Angelegenheit habe ich mit den obersten Finanzbehörden der Länder erörtert.
Danach wird es – allein im Interesse der betroffenen Arbeitnehmer – für die Anlagejahre 2017 und 2018 nicht beanstandet, wenn in den entsprechenden Fällen (Anlagen zum Wohnungsbau bei einer Volks- oder Raiffeisenbank) Anträge auf Anwendung der Härtefallregelung genehmigt werden und der Nachweis der vermögenswirksam angelegten Leistungen in anderer Weise (hier: Papierbescheinigung) erfolgt.
Ich möchte Sie in diesem Zusammenhang bitten, Ihre Mitgliedsunternehmen nochmals eindringlich auf die gesetzliche Verpflichtung zur Übermittlung der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung und die einzelnen Regelungen der im Betreff genannten BMF-Schreiben hinzuweisen. Werden die Daten der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung nicht elektronisch übermittelt oder erfolgt – nach einem positiv beschiedenen Härtefallantrag – keine schriftliche Mitteilung an die Zentralstelle für Arbeitnehmer-Sparzulage und Wohnungsbauprämie, werden die Betriebsstättenfinanzämter die Mitteilung mit Zwangsmitteln (§§ 328 ff. AO) durchsetzen. Die fehlende Übermittlung und die damit einhergehende Ablehnung eines Antrags auf Festsetzung der Arb...