Begriff

Das elektronische Handelsregister (https://www.handelsregister.de) beinhaltet Angaben über die wesentlichen wirtschaftlichen Verhältnisse von Unternehmen und Kaufleuten. Dieses offizielle Verzeichnis wird von den Amtsgerichten als Registergerichte geführt. Die Eintragungen haben rechtliche Konsequenzen und dienen der Leichtigkeit und Sicherheit des Rechtsverkehrs. Das Handelsregister ist elektronisch zu führen, § 8 Abs. 1 HGB, § 7 Handelsregisterverordnung (HRV). Nach § 12 HGB sind Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister sowie die dazu gehörenden Dokumente ausschließlich elektronisch einzureichen. Die Angaben aus dem Handelsregister werden automatisch in das elektronische Unternehmensregister übernommen. Anmeldung eines neu gegründeten Unternehmens, Änderungen in den Adressdaten oder dem Unternehmensgegenstand sowie Um- und Abmeldungen von Unternehmen müssen elektronisch über die virtuelle Poststelle der betreffenden Amtsgerichte des jeweiligen Bundeslandes (https://egvp.justiz.de/) mitgeteilt werden. Alle Daten werden elektronisch verwaltet und sind jedermann zugänglich. Seit dem 1.8.2022 sind alle Registerinhalte aus dem Handelsregister kostenlos abrufbar. Es ist von den eingetragenen Rechtsträgern anstelle der Abrufgebühr nunmehr eine Bereitstellungsgebühr zu zahlen.

Im elektronisch geführten Unternehmensregister für Deutschland (https://www.unternehmensregister.de/ureg/) werden alle veröffentlichungspflichtigen Daten eines Unternehmens hinterlegt. Die Daten werden aus unterschiedlichen Quellen zusammengeführt, z. B. aus dem Handelsregister und dem Bundesanzeiger. Das Unternehmensregister dient als Sammelstelle und stellt die Daten lediglich zur Information bereit, jedoch ohne rechtliche Wirkung – im Gegensatz zum Handelsregister. Die über das Unternehmensregister zugänglichen Informationen sind in § 8b Abs. 2 Nr. 1-13 HGB im Einzelnen aufgelistet. Bestimmte, in § 8b Abs. 2 Nr. 4 HGB zusammenfassend genannte, offenzulegende Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte sind direkt der das Unternehmensregister führenden Stelle (Bundesanzeiger Verlag) zu übermitteln und diese sind im Unternehmensregister abrufbar. Durch das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie ("DiRUG") werden zudem bestimmte Bekanntmachungen der BaFin, die in Zusammenhang mit der Rechnungslegung stehen, übermittelt und über das Unternehmensregister zugänglich gemacht, § 8b Abs. 2 Nr. 10, Abs. 3 S. 1 Nr. 3 HGB.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Rechtsgrundlage: Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG). Die rechtlichen und technischen Grundlagen des elektronischen Handelsregisters sind in den §§ 814 und 16 HGB geregelt. Diese Regelungen werden ergänzt um die Verfahrensvorschriften der §§ 1 ff., 376 ff. FamFG sowie die Handelsregisterverordnung (HRV). Regelungen dazu, wer die jeweiligen Eintragungen ins Handelsregister vornehmen muss oder sollte, finden sich in den jeweiligen Einzelgesetzen. Darüber hinaus sind in einzelnen Vorschriften die Wirkungen der Handelsregistereintragungen geregelt (z. B. §§ 2 und 15 HGB).

Durch das DiRUG und die Digitalisierung des Gesellschaftsrechts wurden die Registerbekanntmachungen nach § 10 HGB grundlegend geändert. Nach der Neufassung des § 10 Abs. 1 HGB bedeutet "Bekanntmachung" nunmehr erstmalige Abrufbarkeit über das elektronische Informations- und Kommunikationssystem. Seit dem 1.8.2022 entfällt damit auch die gesonderte Bekanntmachung über www.handelsregisterbekanntmachungen.de.

Es wird zwischen eintragungsfähigen und nichteintragungsfähigen Tatsachen unterschieden, wobei die eintragungsfähigen Tatsachen weiter in eintragungspflichtige und nur eintragungsfähige Tatsachen untergliedert werden. Die eintragungspflichtigen Tatsachen begründen eine Anmeldepflicht, deren Erfüllung nach § 14 HGB durch das Registergericht zu erzwingen ist; das Registergericht muss die Eintragung vollziehen, wenn kein Eintragungshindernis besteht (Krafka, in MüKoHGB, 5. Aufl. 2021, § 8 Rz. 35). Eine Anmeldepflicht gem. § 14 HGB besteht regelmäßig dann, wenn die registrierungspflichtige Tatsache bereits außerhalb des Registers entstanden ist, die Eintragung im Handelsregister also deklaratorische Bedeutung hat (Preuß, in Oetker HGB Kommentar, 8. Aufl. 2024, § 8 Rz. 26). Dagegen entfällt bei konstitutiven Eintragungen dagegen i. d. R. die Anwendung von Registerzwang, weil die begehrte Rechtsfolge ohne die Registereintragung nicht eintritt (Preuß, in Oetker HGB Kommentar, 8. Aufl. 2024, § 14 Rz. 8).

 

1. Publizitätsfunktion

Zu den zentralen Aufgaben des Handelsregisters gehört die Aufgabe, wesentliche Rechtsverhältnisse der Unternehmer und Unternehmen des Handelsstandes zu offenbaren und über im Handelsverkehr rechtserhebliche Tatsachen Auskunft zu geben (Publizitätsfunktion). Zu den wesentlichen Daten gehören insbesondere die Existenz sowie die Vertretungs- und Haftungsverhältnisse der eingetragenen Rechtsträger. Es wird jed...

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