LfSt Rheinland-Pfalz, Schreiben vom 19.12.2019, S 2363 A - St 31 6
Bezug: BMF-Schreiben vom 7.11.2019, BStBl 2019 I S. 1087
Die Verfügung richtet sich an die Bediensteten der Arbeitgeberstellen sowie der Service- Center und beschreibt das Verfahren ab 01.01.2020 zur Einbindung der melderechtlich nicht erfassten Personen in das ELStAM-Verfahren.
1. Einbindung nicht meldepflichtiger Personen in das ELStAM-Verfahren
Bisher werden den Arbeitgebern die Lohnsteuerabzugsmerkmale für nicht meldepflichtige Personen vom Betriebsstättenfinanzamt über eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug in Papierform mitgeteilt. Ab dem 1.1.2020 nimmt auch dieser Personenkreis grundsätzlich am ELStAM-Verfahren teil (vgl. BMF-Schreiben vom 7.11.2019, BStBl 2019 I S. 1087).
Die Einbindung der nicht meldepflichtigen Personen in das ELStAM-Verfahren erfolgt stufenweise:
- In Stufe 1 werden zunächst die nach § 1 Abs. 4 EStG beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, für die kein Freibetrag i. S. des § 39a EStG oder keine Freistellung nach DBA beantragt wird, in das elektronische Verfahren eingebunden (z. B. Saisonarbeitskräfte) und der Arbeitgeber-Abruf zum 01.01.2020 freigeschaltet. In diesen Fällen entfällt somit künftig die Ausstellung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug im Papierverfahren.
- In Stufe 2 werden die Fälle der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht (§ 1 Abs. 2 oder Abs. 3 EStG) in das ELStAM-Verfahren eingebunden. Ein genauer Einsatzzeitpunkt ist (noch) nicht bekannt.
2. Art der Steuerpflicht
Im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens ergeben sich in Abhängigkeit von der Art der Steuerpflicht die folgenden Unterschiede:
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Unbeschränkte Steuerpflicht (§ 1 Abs. 1 bis 3 EStG) |
Beschränkte Steuerpflicht (§ 1 Abs. 4 EStG) |
mögliche Steuerklasse |
Steuerklassen I bis VI |
nur Steuerklasse I oder VI |
Freibetrag |
alle Antragsgründe des § 39a Abs. 1 EStG; gleichmäßige Verteilung des Freibetrags auf das (verbleibende) Kj. |
nur Werbungskosten, bestimmte Sonderausgaben, Freibetrag aufgrund Hinzurechnungsbetrag; tagegenaue Verteilung des Freibetrags auf die voraussichtliche Dauer des Dienstverhältnisses im Kj. (R 39.4 Abs. 1 LStR) |
Kirchensteuer |
Ja, wenn Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft |
Nein |
Kinderfreibetrag |
Ja |
Nein |
3. Automatische Bildung der Steuerklasse
Die Bildung der Steuerklasse und somit indirekt die Bestimmung der Steuerpflicht erfolgen in der ELStAM-Datenbank automatisch. Für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die nicht meldepflichtig sind und dementsprechend bei keiner Gemeinde (Meldebehörde) im Inland gemeldet sind, unterstellt das ELStAM-Verfahren als Art der Steuerpflicht „beschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 4 EStG”. Demzufolge werden nur die Steuerklassen I (Hauptarbeitsverhältnis) oder VI (Nebenarbeitsverhältnis) gebildet. Hiervon betroffen sind insbesondere Saisonarbeiter (z. B. Erntehelfer), Grenzpendler oder auch Wohnsitzlose.
4. Wegzug ins Ausland
Zieht eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer in das Ausland und meldet sich bei der Meldebehörde ab, ändern sich automatisch die ELStAM, die der Arbeitgeber mit der nächsten Änderungsliste erhält:
- Die Steuerklasse wird ab dem 01. des Folgemonats auf Steuerklasse I gesetzt.
- Die Steuerklasse eines im Inland verbleibenden Ehegatten wird ab dem 01.01. des Folgejahres auf Steuerklasse I gesetzt.
- Ein eventueller Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers entfällt zum 01. des Folgemonats.
- Eine eventuelle Kirchensteuerpflicht entfällt zum 01. des Folgemonats.
- Ein eventueller Kinderfreibetrag entfällt zum 01. des Folgemonats.
- Im FA-Dialog wird zudem der steuerliche Familienstand auf „ledig” gesetzt.
Hinweis:
Bisher wurde der Abruf der ELStAM bei Wegzug in das Ausland automatisch gesperrt. Dies ändert sich ab dem 01.01.2020, da der Abruf der ELStAM nicht mehr an die Meldepflicht anknüpft.
5. Arbeitgeberabruf der ELStAM
Arbeitgeber sind ab 01.01.2020 verpflichtet, auch die Lohnsteuerabzugsmerkmale für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer abzurufen (§ 39e Abs. 4 Satz 2 EStG). Die Art der Steuerpflicht „unbeschränkt” oder „beschränkt” ist für den Arbeitgeberabruf dabei ohne Bedeutung.
Der Arbeitgeber hat die beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in der ELStAM-Datenbank anzumelden. Hierbei sind für den ELStAM-Abruf dieselben Daten anzugeben wie bei unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern. Es besteht für Arbeitgeber insoweit kein Unterschied zum bisherigen Verfahren für unbeschränkt steuerpflichtige Personen. Dem Arbeitgeber wird für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer jedoch nur die Steuerklasse I (Hauptarbeitsverhältnis) oder VI (Nebenarbeitsverhältnis) bereitgestellt.
Bei Beendigung des Dienstverhältnisses hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer in der ELStAM-Datenbank abzumelden (§ 39e Abs. 4 Satz 5 EStG).
6. Voraussetzungen für den Arbeitgeberabruf
Zur Teilnahme am ELStAM-Verfahren benötigen Arbeitgeber zwingend di...