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Elterliche Sorge / 11.2.1 Eingriffsvoraussetzung: Die Gefährdung des Kindeswohls

Dr. Klaus-Peter Horndasch
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Gem. § 1666 Abs. 1 BGB hat das Familiengericht die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet wird und die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden.[1] Dabei sind Maßnahmen, mit denen eine Trennung der Kinder von der elterlichen Familie verbunden ist, nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann (§ 1666a BGB).[2]

Bei der Auslegung des Begriffs Kindeswohl ist zu berücksichtigen, dass gem. Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG dem Erziehungsrecht der Eltern Vorrang zukommt und der Staat in dieses Erziehungsrecht nur nach Maßgabe des Art. 6 Abs. 2 S 2 GG bei strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingreifen darf.[3] Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dient das den Eltern gem. Art. 6 Abs. 2 GG gewährleistete Grundrecht auf Pflege und Erziehung ihres Kindes in erster Linie dem Kindeswohl, das zugleich oberste Richtschnur für die Ausübung der Elternverantwortung ist.[4]

Dabei gehört es nicht zum staatlichen Wächteramt gem. Art. 6 II GG, für eine den Fähigkeiten des jeweiligen Kindes bestmögliche Förderung[5] zu sorgen; vielmehr gehören die Eltern und deren gesellschaftliche und wirtschaftliche Verhältnisse zum Schicksal und Lebensrisiko des Kindes.[6]

Im Rahmen der §§ 1666, 1666a BGB ist stets zu beachten, dass kein Kind Anspruch auf "Idealeltern" und optimale Förderung und Erziehung hat und sich staatliche Eingriffe auf die Abwehr von Gefahren beschränken. Keinesfalls kann es für eine Trennung des Kindes von den Eltern oder einen Elternteil ausreichen, dass es andere Personen oder Einrichtungen gibt, die zur Förderung und Erziehung besser geeignet wären.[7]

Da...

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