Dr. Klaus-Peter Horndasch
Eltern haben die Pflicht und das Recht, für die Person des minderjährigen Kindes (Personensorge) und für sein Vermögen (Vermögenssorge) zu sorgen. Die Eltern haben die Sorge im gemeinsamen Einvernehmen und die Verantwortung zum Wohle des Kindes auszuüben, § 1627 BGB. Auch wenn eine einvernehmliche Aufgabenteilung der Eltern untereinander besteht, hebt dies die gemeinsame Verantwortung für das Kind nicht auf.
2.1.1 Namensgebung
2.1.1.1 Der Vorname des Kindes
Den Vornamen bestimmt der Inhaber der elterlichen Sorge; es folgt die Eintragung in das Geburtenbuch (§§ 21, 22 Personenstandsgesetz). Bei nichtehelichen Kindern ist die Mutter sorgeberechtigt, bei Verheirateten sind es die Eltern.
Vier bis fünf Vornamen reichen nach Ansicht der Rspr. aus, 12 sind jedenfalls unzulässig. Die einschlägige Entscheidung des OLG Düsseldorf wurde am 28.1.2004 vom BVerfG bestätigt: Der Staat hat die Pflicht, das Kind als Grundrechtsträger vor verantwortungsloser Namenswahl durch die Eltern zu schützen, so das BVerfG.
Die Mutter hatte dem bedauernswerten Knaben folgende Namenskette verpassen wollen:
Chenekwahow Tecumseh Migiskau Kioma Ernesto Inti Prithibi Pathar Chajara Majim Henriko Alessandro.
Ärger kann es allerdings auch geben, wenn die Eltern einen Namen wählen, der nicht als Vorname identifizierbar ist ("Souvenir 1") oder einem Mädchen einen Jungennamen geben und umgekehrt. Gleichwohl haben die Eltern hier einen weiten Spielraum.
Die Namen sollen außerdem klanglich und in der Schreibweise mit der deutschen Sprache vereinbar sein.
Ob auch bei deutsch-amerikanischer Doppelstaatsangehörigkeit die Billigung des middle name (Familienname der Mutter als zweiter Vorname des Kindes) ausscheidet, ist umstritten: Das KG meint, dass der "middle name" unzulässig ist, während das OLG Frankfurt ihn zulässt.
Folgende Vornamen wurden rechtskräftig gebilligt:
- der Mädchennamen "Chelsea"
- der Mädchenname "Maha" (libanesische Eltern)
- der Mädchenname "Mienaatchi" (Eltern aus Sri Lanka)
- "Nicola Andrea" für einen Jungen
- "Beke" für ein Mädchen
- "Büb" für einen Jungen
- "Birkenfeld" als weiterer Vorname für einen Jungen (offenbar als Namensharmonisierung gemeint, denn die Mutter hatte diesen ihren Mädchennamen als Begleitnamen dem Ehenamen vorangestellt).
- "Bock" als (dritter) Vorname für ein Mädchen
- "November" als (weiterer) Vorname für einen Jungen.
- "Looo Moooooo" für ein Mädchen
- "Zoè" (mit Trema =2 Punkte über dem Buchstaben„"e")
- "Ciuraj" als dritter männlicher Vorname (=Nachname eines Elternteils)
Keine Gnade fanden:
- Der dem buddhistischen Kulturraum entstammende Name "Bodhi", weil er nicht ohne weiteres auf einen männlichen Namensträger hinweist.
- Abgeschmettert wurde auch der eindeutig christliche, aber nicht eindeutig weibliche Vorname "Jona", selbst in (bindestrichloser?) Kombination mit "Frauke".
- "Waldmeister", weil der Name geeignet ist, seinen Träger lächerlich zu machen.
Eine dritte Gruppe soll nur in Kombination mit einem weiteren, sozusagen klarstellenden Vornamen Bestand haben:
- "Gerrit" wurde nur in Verbindung mit einem zweiten, eindeutig männlichen Vornamen gebilligt.
- Das gleiche gilt für "Mikado", "Speedy" und "Tjorven".
- Bei "Gor" lässt der Name zwar keine Schlussfolgerung auf das Geschlecht zu; wenn jedoch der Name "Victoria" hinzugefügt wird, ist Gor zulässig.
- "Alke" darf ein Mädchen nur heißen, wenn ein weiterer, eindeutig weiblicher Vorname hinzugesetzt wird.
- "Ogün" kann als männlicher Vorname nur erteilt werden, wenn ein zweiter – eindeutig männlicher – Vorname hinzugefügt wird.
In Berlin hat eine Untersuchung ergeben, dass dort besonders viele "extravagante" Namen vergeben werden.
Hier die Liste der Jungen: Heavenly, Beloved, Sunday, Winono, Prince-Glorieux, Wealth, Lord, Desire, Good, Excellent, Wildwind, Sturmius, Rebelle, Sittich, Sturmhart, Ulysses, Legolas, Rochus, Evidence.
Hier die Liste der Mädchen: Summer-Juli, Himmelblau, Shaked, Cindarella, Peace, Neumann, Dudu, Parfaite, Poppy, Anmut, Goodness, Gala, Berlin, Aphrodite, Purity, Victory, Arielle, Karma, Oceania, Rocket.
Keine Klarstellung als geschlechtsspezifischer Vorname ist dann notwendig, wenn der Name zwar im Ausland für ein anderes Geschlecht gebräuchlich ist, im deutschen Sprachraum jedoch eindeutig zuzuordnen ist.
Zu den im Ausland gebräuchlichen Namen hat das KG entschieden, dass es sich bei der Frage, ob es sich um einen männlichen oder weiblichen Vornamen handelt, nach dem Gebrauch im Herkunftsland richtet. Zweifel könnten durch weitere Vornamen ausgeräumt werden, die das Geschlecht eindeutig erkennen lassen.
Das Bundesverfassungsgericht hat zur Frage des Vornamens eines Kindes klargestellt, dass nicht etwa "öffentliche Belange" für die Frage eines Eingriffs in das Recht zur Vornamenswahl eine Rolle spielen dürfen.
Grundsätzlich seien die Eltern in der Wahl des Vornamens frei. Der Staat sei lediglich berechtigt und verpflichtet, das Kind als Grundrechtsträger vor verantwortungsloser Namenswahl durch d...