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Elterliche Sorge / 2.1.1.6.2 Namensänderung nach § 1618 BGB

Dr. Klaus-Peter Horndasch
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Zu unterscheiden von den Scheidungshalbwaisenfällen, in denen die Kinder letztlich den Mädchennamen der Mutter erhalten, sind die Fälle der Namensänderung des Kindes nach Wiederverheiratung der Mutter sowie der Einbenennung nach § 1618 BGB: Sie bietet einem nichtehelichen, nach dem KindRG auch einem ehelichen Kind die Möglichkeit, den Namen des Stiefvaters[1] anzunehmen oder anzufügen (bzw. den Namen seines "richtigen" Vaters, wenn dieser die Frau Mama doch noch heiratet). Wenn Ehegatten einem vorehelichen Kind ihren Ehenamen erteilt haben (der neue Name des Kindes gilt dann als sein Geburtsname!), kann dieser "neue" Name des Kindes nur unter den Voraussetzungen des § 1617c Abs. 2 Satz 1. BGB abermals geändert werden, und das bedeutet: Wenn das Kind mindestens 14 Jahre alt ist, ist die Änderung von seiner Zustimmung abhängig.[2] Der durch Einbenennung entstehende Name wird also grundsätzlich – vorbehaltlich einer weiteren Einbenennung! – unwandelbar fixiert. Wenn die Mutter nach der Scheidung wieder ihren Geburtsnamen annimmt, kann sich das Kind dieser Namensänderung nicht anschließen.[3]

Die Einbenennung setzte nach dem bis zum 11.4.2002 gültigen Wortlaut der Vorschrift voraus, dass die Mutter die Alleinsorge hatte und dass Mutter und Stiefvater überhaupt einen Ehenamen führten.[4]

Neben dem OVG Münster[5] waren auch das OLG Hamm[6], das OLG Karlsruhe[7] und das BayObLG[8] der Ansicht, dass die Einbenennung auch zulässig ist, wenn beide Eltern die elterliche Sorge gemeinsam innehaben – das OLG Hamm[9] jedenfalls dann, wenn der andere Elternteil zustimmt. Begründet wurde die – stets zweifelhafte – Auslegung gegen den Wortlaut ("berichtigende Auslegung", so OLG Köln[10]) mit der Entstehungsgeschichte der Norm und zwischen den Zeilen mit dem zarten Hinweis auf gesetzgeberische ...

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