Dr. Klaus-Peter Horndasch
Zu unterscheiden von den Scheidungshalbwaisenfällen, in denen die Kinder letztlich den Mädchennamen der Mutter erhalten, sind die Fälle der Namensänderung des Kindes nach Wiederverheiratung der Mutter sowie der Einbenennung nach § 1618 BGB: Sie bietet einem nichtehelichen, nach dem KindRG auch einem ehelichen Kind die Möglichkeit, den Namen des Stiefvaters anzunehmen oder anzufügen (bzw. den Namen seines "richtigen" Vaters, wenn dieser die Frau Mama doch noch heiratet). Wenn Ehegatten einem vorehelichen Kind ihren Ehenamen erteilt haben (der neue Name des Kindes gilt dann als sein Geburtsname!), kann dieser "neue" Name des Kindes nur unter den Voraussetzungen des § 1617c Abs. 2 Satz 1. BGB abermals geändert werden, und das bedeutet: Wenn das Kind mindestens 14 Jahre alt ist, ist die Änderung von seiner Zustimmung abhängig. Der durch Einbenennung entstehende Name wird also grundsätzlich – vorbehaltlich einer weiteren Einbenennung! – unwandelbar fixiert. Wenn die Mutter nach der Scheidung wieder ihren Geburtsnamen annimmt, kann sich das Kind dieser Namensänderung nicht anschließen.
Die Einbenennung setzte nach dem bis zum 11.4.2002 gültigen Wortlaut der Vorschrift voraus, dass die Mutter die Alleinsorge hatte und dass Mutter und Stiefvater überhaupt einen Ehenamen führten.
Neben dem OVG Münster waren auch das OLG Hamm, das OLG Karlsruhe und das BayObLG der Ansicht, dass die Einbenennung auch zulässig ist, wenn beide Eltern die elterliche Sorge gemeinsam innehaben – das OLG Hamm jedenfalls dann, wenn der andere Elternteil zustimmt. Begründet wurde die – stets zweifelhafte – Auslegung gegen den Wortlaut ("berichtigende Auslegung", so OLG Köln) mit der Entstehungsgeschichte der Norm und zwischen den Zeilen mit dem zarten Hinweis auf gesetzgeberische Schlamperei. Allein, diese Schlamperei musste der Gesetzgeber wie immer selbst ausbügeln.
Das hatte er auch durch das zum 12.4.2002 in Kraft getretene Kinderrechteverbesserungsgesetz getan, dass die Anwendung von § 1618 BGB nun auch auf Fälle der gemeinsamen elterlichen Sorge erstreckt.
In den Stiefvaterfällen hatte der Erzeuger bis zum Inkrafttreten des KindRG kein Mitwirkungsrecht.
Seither bedarf es, auch wenn die Mutter "nur" ihren Mädchenname wieder angenommen und das Kind daran teilhaben lassen will, der Zustimmung des Vaters.
Diese kann allerdings nach § 1618 S. 4 BGB ersetzt werden.
Die Ersetzung kommt z. B. in Betracht, wenn das Kind unter der ebenso quälenden wie unbegründeten Angst leidet, dass es der Vater leichter zu sich "zurückholen" könne, wenn es seine Namen behalte. Die schützenswerten Interessen des Vaters müssen gewahrt werden, sind aber gering zu achten, wenn der Vater schon die Bereitschaft zur Adoption erklärt hat. Anderenfalls (s. u. in diesem Kapitel) ist die Eingriffsschwelle allerdings hoch gesteckt: Die Namensänderung muss für das Kindeswohl erforderlich, ja unerlässlich oder – anders gesagt – unabdingbar notwendig sein und die Rechte des Vaters, auch wenn er "nur" Zahlvater ist, müssen respektiert werden. Es muss stets geprüft werden, ob – wie das OLG Thüringen dramatisch, aber zutreffend ausführt – eine Zerschneidung des Namensbandes aus Kindeswohlgründen unabdingbar notwendig ist. Allein er Umstand, dass Vater und Kind seit längerem keinen Kontakt mehr zueinander hatten, reicht hierfür nicht aus. Die Durchtrennung des Namensbandes zum leiblichen Vater wir durch den Vorteil, den Namen der "neuen" Familie zu tragen, nicht aufgewogen. In der Praxis hat das Ersetzungsgesuch deshalb nur bei ""Rabenvätern" Erfolg.
Erforderlich i. S. v. § 1618 S. 4 BGB ist die Einbenennung eben nur, wenn aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles die Trennung des Namensbandes aus Gründen des Kindeswohls unabdingbar notwendig ist und ein milderer Eingriff in das Elternrecht, etwa die sog. "additive" Einbenennung durch Voranstellung oder Anfügung des Ehenamens (§ 1618 Satz 2 BGB) nicht ausreicht.
Eine solche unabdingbare Notwendigkeit besteht in der Regel nur dann, wenn andernfalls schwerwiegende Nachteile für das Kind zu befürchten wären oder die Einbenennung zumindest einen so erheblichen Vorteil für das Kind darstellen würde, dass ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Namensbandes nicht bestehen würde.
Dabei hat nicht der die Zustimmung verweigernde Elternteil sein Verhalten zu rechtfertigen. Vielmehr muss der antragstellende Elternteil die Notwendigkeit der Namensänderung begründen, also die Tatsachen vorbringen, die einen triftigen Grund für die Einbenennung ergeben.
Allein der Umstand, dass durch regelmäßige und zureichende Unterhaltszahlungen und Wahrnehmung von Umgangskontakten dokumentierte enge Beziehungen zwischen dem nicht zustimmenden Elternteil und dem Kind, dessen Einbenennung begehrt wird, nicht mehr bestehen, reicht als triftiger Grund nicht aus.
Bei Kindern im Kleinkindalter, so das OLG Bremen, für die der Familienname k...