Die Pflegeperson entscheidet in Vertretung des Sorgeberechtigten in Angelegenheiten des täglichen Lebens und ist befugt, den Arbeitsverdienst des Kindes zu verwalten sowie Unterhalts-, Versicherungs-, Versorgungs- und sonstige Sozialleistungen für das Kind geltend zu machen und zu verwalten. Weiterhin besteht das Notvertretungsrecht nach § 1629 Abs. 1 S. 4 BGB.

Der Inhaber der elterlichen Sorge kann diese Befugnisse einschränken oder aufheben – § 1688 Abs. 3 S. 1 BGB.

Das Familiengericht kann die Befugnisse einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist – § 1688 Abs. 3 S. 2 BGB.

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