Wird im Scheidungsverfahren kein Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge gestellt, verbleibt es beim gemeinsamen Sorgerecht der Kindeseltern in der Ausgestaltung nach Trennung der Parteien. Dies ist statistisch bereits der Regelfall.[1]

Das Beibehalten des gemeinsamen Sorgerechts kann selbstverständlich zwischen Eltern auch ausdrücklich vereinbart werden, z. B. im Rahmen einer Vereinbarung, mit der Eltern für den Aufenthalt der Kinder das sog. Wechselmodell festlegen.[2]

[1] Vgl. Motzer FamRZ 2004 S. 1145 ff., 1155 (rd. 75 % aller Fälle); dies war vor der Kindschaftsrechtsreform vom 1.7.1998 völlig anders. Kloster-Harz meint dazu, die Reform habe bewirkt, dass Eltern ein neues Verantwortungsbewusstsein für die Situation ihres Kindes im Trennungs- und Scheidungsprozess entwickelt haben, vgl. FuR 2008, 129 ff., 131.
[2] Zur Genehmigungsfähigkeit einer solchen Vereinbarung vgl. OLG Dresden, FamRZ 2005, 125 f.

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