3.3.1.2.1 Gesetzliche Vertretung
Die Gesellschaftsgründung ist für den Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft. Dies gilt auch dann, wenn ihm die geschuldete Einlage schenkweise zur Verfügung gestellt wird, weil hiervon die Haftung für die übernommene Einlage gegenüber der Gesellschaft unberührt bleibt. Ist der gesetzliche Vertreter selbst an der Gesellschaftsgründung beteiligt, muss für den Minderjährigen ein Ergänzungspfleger handeln.
3.3.1.2.2 Familiengerichtliche Genehmigung
Betreibt die Gesellschaft ein Erwerbsgeschäft ist ihre Gründung genehmigungsbedürftig, § 1822 Nr. 3 BGB. Da eine Haftung des Minderjährigen für rückständige Leistungen (§ 16 Abs. 3 GmbHG) oder eine Ausfallhaftung (§§ 24, 31 Abs. 3 GmbHG) praktisch nie sicher ausgeschlossen werden kann, sollte vorsorglich stets die gerichtliche Genehmigung eingeholt werden.[1]
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