Dr. Klaus-Peter Horndasch
Als Insemination bezeichnet man die künstliche Samenübertragung.
Bei homologer Insemination stammt der Spendersamen vom Partner. Zum Teil wird dabei unterschieden zwischen Eheleuten und Lebenspartnern. Bei Letzteren wird die Samenspende auch als "quasi homologe Insemination" bezeichnet.
Die Unterscheidung macht wenig Sinn, handelt es sich doch um den gleichen Vorgang mit dem einzigen Unterschied, dass im letzteren Fall die künftigen Eltern nicht miteinander verheiratet sind.
Die Rechtsfolge ist allerdings unterschiedlich: Im Falle homologer Insemination sind die Eheleute kraft Gesetzes beide Träger elterlicher Sorge. Sind die Beteiligten nicht miteinander verheiratet, ist zunächst allein die Kindesmutter sorgeberechtigt. Die gemeinsame elterliche Sorge kann dann durch Vaterschaftsanerkennung erfolgen, der die Kindesmutter zustimmen muss und sodann durch die Vereinbarung – oder gerichtliche Herbeiführung – gemeinsamer elterlicher Sorge nach § 1626a BGB.
In beiden Fällen sind die Rechte des Kindes (z. B. Unterhalt) und die Ansprüche (z. B. Erbansprüche) gleich, da das Kind biologisch vom Vater stammt.
Bei der heterologen Insemination stammt der Spendersamen von einem Dritten, also gerade nicht vom Ehemann oder Partner. Diese Lösung wird von Paaren in solchen Fällen gewählt, in denen der Samen des Partners nicht in der Lage ist, zu einer Befruchtung der Eizelle der Frau zu führen.
Sind die Partner einer heterologen Insemination miteinander verheiratet, ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen, wenn das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden ist.
Verboten ist die heterologe Insemination nicht. Lediglich ist gem. § 1 Abs. 1. Ziffer 7 des Gesetzes zum Schutz von Embryonen vom 30.12.1990 verboten, bei einer Frau, welche bereit ist, ihr Kind nach der Geburt Dritten auf Dauer zu überlassen (Ersatzmutter), eine künstliche Befruchtung durchzuführen oder auf sie einen menschlichen Embryo zu übertragen.
Auch der 56. Deutsche Juristentag hat die Durchführung einer heterologen Insemination für zulässig erachtet, wenn das Einverständnis in notarieller Beurkundung erfolgt. Und im Übrigen zeigt auch die Vorschrift des § 1600 Abs. 5 BGB die Zulässigkeit der heterologen Insemination. Danach ist in solchen Fällen lediglich die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen, wenn das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspender eines Dritten gezeugt wurde.
Da das von einer Ehefrau geborene Kind nach dem Gesetz grundsätzlich als ehelich gilt, bestehen auch die Unterhaltspflichten des Ehemannes. Diese jedenfalls vertraglich übernommene Unterhaltspflicht des Ehemannes endet anders als die gesetzliche Unterhaltspflicht nicht, wenn in einem Statusverfahren die Nichtehelichkeit des Kindes rechtskräftig festgestellt worden ist.
Die Zustimmung des Ehemannes oder Partners zur heterologen Insemination ist bis zur Durchführung der Insemination im Übrigen frei widerruflich.
Wird im Übrigen der Samenspender als Vater festgestellt, schuldet er dem Kind Unterhalt. Dem kann er nur im Innenverhältnis durch entsprechende Vereinbarung einer Freistellung, die er mit den Wunscheltern schließen muss, entgegenwirken. Möglich wäre allerdings auch eine Freistellungserklärung im Innenverhältnis als Vereinbarung mit dem Arzt selbst. Der Arzt selbst wird jedoch selten eine solche Kostenübernahme akzeptieren.
In Fällen heterologer Insemination ist die notarielle Beurkundung erforderlich. Dies ist erforderlich, weil die Rechtsprechung an dem Nachweis der Belehrungen über die Rechtsfolgen einer Insemination hohe Anforderungen stellt. Durch privatschriftliche Vereinbarungen wird das ebenso wenig gesichert wie etwa durch Beglaubigung der Unterschrift durch den Notar.
Es ist daher nicht lediglich eine notarielle Beglaubigung erforderlich, sondern notarielle Beurkundung mit entsprechender Belehrung des Notars.