Dr. Klaus-Peter Horndasch
6.1 Ehe für alle – Die Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts
Mit Beschluss des Bundestages vom 30.6.2017 und Zustimmung des Bundesrates vom 7.7.2017 ist der Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts verabschiedet worden. Es ist mit Wirkung vom 1.10.2017 in Kraft getreten.
Seit dem 1.10.2017 können daher nicht nur "Mann und Frau" die Ehe miteinander schließen. In § 1353 Abs. 1 Satz 1BGB heißt es daher nicht allgemein, dass die Ehe auf Lebenszeit geschlossen wird, sondern eben "von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts" auf Lebenszeit geschlossen wird.
Gegenüber der zuvor für gleichgeschlechtliche Partner möglichen "eingetragenen Lebenspartnerschaft" sind die bis dahin vorhandenen Unterschiede namentlich im Adoptionsrecht beseitigt. Die Regeln einer Ehe, einer Trennung und einer Scheidung von Eheleuten gelten daher mit allen materiell-rechtlichen Folgen und mit allen Verfahrensfolgen sowohl für Eheleute verschiedenen als auch für Eheleute gleichen Geschlechts.
Der Gesetzgeber ist bei seiner gesetzlichen Neuregelung davon ausgegangen, dass das Grundgesetz die Ehe – anders als die Weimarer Verfassung, die die Ehe als Grundlage der Familie verstand und die Fortpflanzungsfunktion hervorhob – als Beistand- und Verantwortungsgemeinschaft schützt, unabhängig von der Familie.
Die vorhandene Kritik an der Gesetzesänderung entzündet sich vor allem daran, dass angeblich das Grundgesetz in Art. 6 Abs. 1 GG die Geschlechtsverschiedenheit der Ehegatten voraussetzt und daher gleichgeschlechtliche Partnerschaften vom Ehebegriff ausgeschlossen seien.
Zu recht wird aber darauf hingewiesen, dass das Grundgesetz keine Schlechterstellung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften verlangt.
In anderen europäischen Ländern war die gleichgeschlechtliche Ehe schon seit längerer Zeit möglich. In Irland ist die Öffnung der Ehe für alle im Wege eines Referendums erfolgt. Mit der Mehrheit von rd. 62 % wurde beschlossen, dass Art. 41 Abs. 4 der Irischen Verfassung vorsieht, dass eine Ehe durch zwei Personen unabhängig von ihrem Geschlecht geschlossene werden kann.
Die gesetzliche Neuregelung hat aber nicht zur Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaften geführt.
In einem neu eingeführten § 20a des Lebenspartnerschaftsgesetzes ist geregelt, dass eine Lebenspartnerschaft nur dann in eine Ehe umgewandelt wird, wenn die Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner "gegenseitig und persönlich bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander die Ehe schließen zu wollen".
Wird dies von den Partnern nicht erklärt, verbleibt es bei der bisherigen eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Eine neue "eingetragene Lebenspartnerschaft" kann allerdings nicht mehr begründet werden. Die Partnerschaft ist abgelöst worden von der Eheschließung.
Letztlich führt diese Verfahrensweise dazu, dass es noch für eine lange Zeit ein Nebeneinander von Ehe und von eingetragener Lebenspartnerschaft geben wird.
Wandeln eingetragene Lebenspartner ihre Verbindung durch standesamtliche Erklärung zur Ehe um, gelten die allgemeinen Regeln für Eheleute. Bleibt es bei der bestehenden eingetragenen Lebenspartnerschaft, gelten die hierfür mit dem Lebenspartnerschaftsgesetz geschaffenen Regeln.
Im Ausland geschlossene Ehen gleichgeschlechtlicher Partner werden daher seit Inkrafttreten des Gesetzes im Inland anerkannt werden. Nach früherem Recht waren solche Ehen im deutschen Recht als eingetragene Lebenspartnerschaften zu behandeln.
6.2 Die Eingetragene Lebenspartnerschaft
In allen denjenigen Fällen, in denen Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht gem. § 20a LPartG die Umwandlung in eine Ehe vornehmen, bleibt es bei den Regeln des Gesetzes über die Eingetragene Lebensgemeinschaft. Die folgenden Grundsätze gelten daher nur noch für diejenigen Fälle, in denen bereits eingetragene Lebenspartner keine Umwandlung in eine Ehe vorgenommen haben.
Für die anwaltliche Beratung ist von großer Bedeutung, ob gleichgeschlechtliche Partner die Umwandlung der eingetragenen Lebensgemeinschaft in eine Ehe vorgenommen haben, da die Folgen von Trennung und Scheidung unterschiedlich zu behandeln sind.
6.3 Grundsätze
Dem Lebenspartner, also Personen gleichen Geschlechts, die eine "Eingetragene Lebenspartnerschaft" nach § 1 LPartG begründet haben, wird eine Mitentscheidungsbefugnis in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens d...