Leitsatz
Zentrales Problem dieser Entscheidung war die Frage, ob die Vollziehung einer zum Umgangsrecht getroffenen Vereinbarung mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden kann, wenn diese Vereinbarung aufgrund zwischenzeitlich aufgetretener Konflikte nicht mehr tragfähig ist.
Sachverhalt
Mit dem angefochtenen Beschluss hatte das FamG den Parteien ein Zwangsgeld für den Fall angedroht, dass sie der im gerichtlichen Vergleich vom 20.12.2007 getroffenen Umgangsregelung bezüglich ihres gemeinsamen Kindes A zuwiderhandeln würden. Die Beschlussfassung war durch einen Antrag des Antragstellers veranlasst worden.
Nachdem im Januar 2008 der Umgang entsprechend der Vereinbarung gehandhabt worden war, kam es im Februar 2008 zu einem Konflikt zwischen den Eltern, weil der Antragsteller das Kind nicht vereinbarungsgemäß an die Kindesmutter am Sonntagabend zurückgab. Die Mutter ließ das Kind schließlich in Begleitung von Polizeikräften aus der Wohnung des Vaters herausholen. In der Folgezeit fand ein Umgang nicht mehr statt. Die Mutter verlangte, dass der Umgang künftig nur noch begleitet stattfinden solle, was der Vater ablehnte. Ein daraufhin eingeleitetes Vermittlungsverfahren des Gerichts blieb ohne Ergebnis. Das Gericht entschied, dass es keine weitere Detaillierung der Umgangstermine geben würde.
Die Mutter erstrebte sodann in einem weiteren Gerichtsverfahren eine Abänderung der bisherigen Sorgerechtsregelung mit dem Ziel, zukünftig die Alleinsorge für das Kind zu erhalten.
Ihre Beschwerde gegen den Beschluss des erstinstanzlichen Gerichts, in dem den Parteien ein Zwangsgeld angedroht worden war, hatte Erfolg.
Entscheidung
Das OLG vertrat die Auffassung, der mit der Androhung von Zwangsmitteln erstrebte Erfolg, das von den Parteien vereinbarte Umgangsrecht durchzusetzen, sei in der gegenwärtigen Verfahrenssituation nicht mehr geeignet, eine dem Wohl des Kindes dienliche Regelung des Umgangs durchzusetzen. Bereits die im Februar 2008 aufgetretenen Konflikte bei der Handhabung des Umgangskontaktes hätten ein Vermittlungsverfahren erforderlich gemacht.
Hierdurch sei erkennbar geworden, dass die von den Parteien getroffene Vereinbarung der Anforderung nicht genüge, einen präzisen und gesicherten Rahmen für die Ausgestaltung des Umgangs zu bieten. Eine diesen Bedürfnissen Rechnung tragende Abänderung der getroffenen Vereinbarung wäre daher sinnvoll und auch geboten gewesen.
Link zur Entscheidung
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.01.2008, 1 WF 200/08