Sehr geehrte Frau ...,

ich beziehe mich auf unser Beratungsgespräch vom ..., anlässlich dessen wir bereits über die Folgen von Trennung und Scheidung ausführlich gesprochen haben.

Ich möchte noch einmal auf das Thema elterliche Sorge zurückkommen. Wie wir bereits erörtert hatten, haben Sie und Ihr Ehemann die gemeinsame elterliche Sorge für Ihre beiden Kinder ... und ... Die gemeinsame elterliche Sorge bleibt auch nach Trennung und Scheidung bestehen, sofern keiner der Eltern einen Antrag auf Übertragung der (teilweisen) Alleinsorge beim Familiengericht stellt und das Familiengericht entsprechend entscheidet.

Sie wollen aus der gemeinsamen Ehewohnung ausziehen. Ich muss Sie darauf hinweisen, dass die Kinder nur mit Zustimmung Ihres Ehemannes mit Ihnen ausziehen dürfen. Versuchen Sie sich darüber zu einigen. Stimmt Ihr Ehemann nicht zu, müssten Sie beim Familiengericht einen Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes stellen.

Haben die Kinder mit Zustimmung Ihres Ehemannes oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung ihren gewöhnlichen Aufenthalt dann bei Ihnen, können Sie in Angelegenheiten des täglichen Lebens allein über die Belange der Kinder entscheiden. Dies betrifft insbesondere die Versorgung der Kinder (Ernährung und Bekleidung, Bettruhe), Entscheidungen im Schulalltag (z.B. Entschuldigungen, Elternabende, Klassenreisen, Nachhilfe, Entscheidungen für Wahlfächer), die Behandlung leichter Erkrankungen (Arztbesuche), auch übliche Impfungen, den Umgang des Kindes mit Freunden, Bekannten, Verwandten im Alltag, die Freizeitgestaltung (z. B. Sport, Fernsehkonsum, Besuch von Diskotheken), die Bestimmung des Urlaubs, die Teilnahme an Gottesdiensten und die Vermögensverwaltung im kleineren Umfang (insbesondere das Taschengeld). Bedenken Sie dabei, dass der Vater Ihrer Kinder einen Anspruch auf Information über diese Belange hat.

In Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung – das sind alle Entscheidungen, die schwer abzuändernde Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben –, müssen Sie sich mit Ihrem Ehemann einigen. Das betrifft z. B. die Wahl der Schule, des Kindergartens, Schulwechsel, Wiederholung eines Schuljahres, die Wahl der Ausbildung und des Berufes, die Unterbringung des Kindes in einem Internat oder Heim, weite Auslandsreisen mit Gesundheitsrisiken für das Kind, die Wahl des religiösen Bekenntnisses, die Entscheidung über Operationen (solange kein Notfall vorliegt), auch die Entscheidung über eine Kieferregulierung und die Verwaltung des Vermögens Ihrer Kinder. Können Sie sich in entsprechenden einzelnen Angelegenheiten nicht einigen, kann beim Familiengericht ein Antrag nach § 1628 BGB auf Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf Sie allein gestellt werden.

Ein Antrag auf Übertragung der Alleinsorge gegen den Willen Ihres Ehemannes verspricht nur unter sehr begrenzten Voraussetzungen Erfolg. Wegen der oben beschriebenen Alleinentscheidungsbefugnis des betreuenden Elternteiles in Angelegenheiten des täglichen Lebens, ist ein solcher Antrag in den meisten Fällen auch nicht notwendig. Leben die Kinder im Alltag bei Ihnen, können Sie eine Vielzahl von Entscheidungen allein treffen.

Sollten Sie jedoch der Meinung sein, die gemeinsame elterliche Sorge komme für Sie nicht in Frage, schlage ich ein persönliches Gespräch vor, bei dem wir klären können, ob die Voraussetzungen eines Antrages auf Übertragung der Alleinsorge vorliegen. Vereinbaren Sie hierzu bitte ggf. einen Termin in meiner Kanzlei.

Mit freundlichen Grüßen

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Rechtsanwältin/Rechtsanwalt

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