Leitsatz
Ein minderjähriges Kind wurde durch notarielles Testament vom 14.5.2001 als Alleinerbe seines Großvaters eingesetzt. Zugleich wurde seine Mutter, die Beteiligte zu 1), von der Verwaltung des ererbten Vermögens ausgeschlossen und Testamentsvollstreckung zum Vollzug zahlreicher Vermächtnisse und Auflagen angeordnet. Zum Testamentsvollstrecker wurde der Beteiligte zu 2), der Vater des minderjähriges Kindes bestimmt.
Die Kindeseltern waren geschieden, ein Erbschein war noch nicht erteilt worden.
Zum Nachlass gehörten ein Kommanditanteil von 51 % an einer Firma sowie ein 60 %iger Geschäftsanteil an einer GmbH & Co. KG sowie Immobilienvermögen.
Der Beteiligte zu 2) und Vater des Erben war an beiden genannten Firmen als Gesellschafter beteiligt und Geschäftsführer der jeweiligen Komplementär GmbH.
Auf Antrag der Kindesmutter hat der Rechtspfleger beim FamG Ergänzungspflegschaft angeordnet für die Aufgabenkreise Wahrnehmung der Rechte gegenüber dem Testamentsvollstrecker und Wahrnehmung der Rechte aus den Geschäftsbeteiligungen des Minderjährigen, da die Eltern wegen Interessenkonflikts von der Vertretung ausgeschlossen seien.
Hiergegen richtete sich die Beschwerde des Vaters des minderjährigen Erben, die zur Aufhebung der angeordneten Ergänzungspflegschaft führte.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Nach Auffassung des OLG begründete weder die Einsetzung als Testamentsvollstrecker noch die Stellung als Mitgesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaften des Kindesvaters für sich allein einen Interessengegensatz, der die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft erforderlich mache.
Zwar werde in der Rechtsprechung teilweise vertreten, dass die Doppelstellung als Testamentsvollstrecker und gesetzlicher Vertreter des Erben einen Interessengegensatz insoweit begründen solle, als dem gesetzlichen Vertreter gegenüber dem Testamentsvollstrecker grundsätzlich echte Überwachungsaufgaben nach den §§ 2215, 2216, 2218 BGB zukämen (OLG Hamm v. 13.1.1993 - 15 W 216/92, FamRZ 1993, 1122; OLG Nürnberg v. 29.6.2001 - 11 UF 1441/01, OLGReport Nürnberg 2001, 293 = MDR 2001, 1117 = FamRZ 2002, 272). An der Wahrnehmung dieser Überwachungsaufgaben sei der gesetzliche Vertreter gehindert, so dass ein konkretes Bedürfnis für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft bestehe.
Dieser Ansicht folgte das OLG nicht.
Der Gesetzgeber sehe die Eltern als natürliche Verwalter der Vermögensinteressen ihrer minderjährigen Kinder an, deren Interessen in der Regel nicht im Gegensatz zu einander ständen. Die Bestellung eines Ergänzungspflegers allein zur Prüfung, ob der gesetzliche Vertreter die Rechte des Kindes pflichtgemäß wahrnehme und ob es etwa im Interesse des Kindes notwendig sein könne, gegen ihn vorzugehen, finde im Gesetz keine Stütze. Vielmehr müsse ein Interessenwiderstreit im konkreten Fall auftreten und die Befürchtung rechtfertigen, der Vertreter könne aus Eigennutz die von ihm pflichtgemäß wahrzunehmenden Interessen und sonstigen Belange des Kindes vernachlässigen (BGH FamRZ 1975, 686).
Eine konkrete Konfliktlage oder eine Interessengegensatz im Einzelfall und eine sich daraus ergebende Gefährdung der Vermögensinteressen des minderjährigen Kindes seien weder gegenüber dem FamG noch im Beschwerdeverfahren dargelegt worden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Beteiligte zu 2) bei der Ausübung seiner Ämter und der Wahrnehmung seiner Gesellschafterrechte zugleich im Interesse seines Sohnes handele.
Der Beschluss über die Anordnung der Ergänzungspflegschaft sei deshalb aufzuheben.
Link zur Entscheidung
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21.12.2006, 5 UF 190/06