Nun liegen die Verhältnisse anders herum. Das unterhaltspflichtige Kind K hat ein unterhaltsrelevantes monatliches Einkommen von 1.200 EUR. Seine Ehefrau F hat ein eigenes Einkommen von 3.900 EUR.
Einkünfte Kind K | 1.200 EUR |
Einkünfte Ehefrau F | 3.900 EUR |
Gesamteinkünfte | 5.100 EUR |
abzgl. Familienselbstbehalt (2.000 EUR + 1.600 EUR) | - 3.600 EUR |
verbleiben | 1.500 EUR |
abzgl. 10 % Haushaltsersparnis | - 150 EUR |
verbleiben | 1.350 EUR |
davon 50 % | 675 EUR |
zzgl. Familienselbstbehalt | 3.600 EUR |
ergibt einen individuellen Familienbedarf von | 4.275 EUR |
Von diesem errechneten Familienbedarf trägt K entsprechend der Quote der beiderseitigen Einkünfte (1.200 EUR : 5.100 EUR = rund 0,23,6) 23,6 %., also (4.275 EUR x 23,6 % =) rund 1.009 EUR. Also: |
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Einkünfte K | 1.200 EUR |
abzgl. seines Anteils am Familienbedarf | - 1.009 EUR |
ergibt eine Leistungsfähigkeit des K von | 191 EUR |
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