Es gibt Fallkonstellationen, in denen kein Elternunterhalt gezahlt werden muss, obwohl das eigentlich unterhaltspflichtige Kind leistungsfähig zur Zahlung von Elternunterhalt ist. Man spricht dann davon, dass die Unterhaltsansprüche der Eltern verwirkt sind. Es gibt im Wesentlichen zwei Gründe, aus denen sich eine Verwirkung von Elternunterhaltsansprüchen ergeben kann. Diese werden nachfolgend erläutert.
11.1 Verwirkung wegen Zeitablaufs
Unterhalt dient ganz generell dazu, den laufenden Lebensunterhalt des Unterhaltsberechtigten sicherzustellen. Aus diesem Grunde müssen Unterhaltsansprüche zeitnah durchgesetzt werden. Andernfalls können Sie einer Verwirkung wegen Zeitablaufs unterliegen. Vom Grundsatz her gilt, dass das unterhaltspflichtige Kind nach Ablauf eines Jahres diesen Verwirkungseinwand erheben kann mit der Folge, dass alle Unterhaltsansprüche, die älter als ein Jahr sind, nicht mehr erfüllt werden müssen. Denn nach einem Jahr kann sich der Unterhaltspflichtige darauf einstellen, nicht mehr auf Unterhalt in Anspruch genommen zu werden. Der BGH führt hierzu aus:
"…Eine Verwirkung kommt nach allgemeinen Grundsätzen in Betracht, wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre, und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde. Insofern gilt für Unterhaltsrückstände, die allein Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind, nichts anderes als für andere in der Vergangenheit fällig gewordene Ansprüche (Senatsurteil BGHZ 84, 280, 281). Vielmehr spricht gerade bei derartigen Ansprüchen vieles dafür, an das sogenannte Zeitmoment der Verwirkung keine strengen Anforderungen zu stellen. Nach § 1613 Abs. 1 BGB kann Unterhalt für die Vergangenheit ohnehin nur ausnahmsweise gefordert werden. Von einem Unterhaltsgläubiger, der lebensnotwendig auf Unterhaltsleistungen angewiesen ist, muss eher als von einem Gläubiger anderer Forderungen erwartet werden, dass er sich zeitnah um die Durchsetzung des Anspruchs bemüht. Andernfalls können Unterhaltsrückstände zu einer erdrückenden Schuldenlast anwachsen. Abgesehen davon sind im Unterhaltsrechtsstreit die für die Bemessung des Unterhalts maßgeblichen Einkommensverhältnisse der Parteien nach längerer Zeit oft nur schwer aufklärbar. Diese Gründe, die eine möglichst zeitnahe Geltendmachung von Unterhalt nahelegen, sind so gewichtig, dass das Zeitmoment der Verwirkung auch dann erfüllt sein kann, wenn die Rückstände Zeitabschnitte betreffen, die etwas mehr als ein Jahr zurückliegen. Denn nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 1585 b Abs. 3, 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB verdient der Gesichtspunkt des Schuldnerschutzes bei Unterhaltsrückständen für eine mehr als ein Jahr zurückliegende Zeit besondere Beachtung. Diesem Rechtsgedanken kann im Rahmen der Bemessung des Zeitmoments in der Weise Rechnung getragen werden, dass das Verstreichenlassen einer Frist von mehr als einem Jahr ausreichen kann (Senatsurteil BGHZ 103, 62, 68 ff.)..."
Aus diesem Grunde sollten keine Nachfragen an das Sozialamt gerichtet werden, wenn es dort einmal etwas länger dauert.
11.2 Unterhaltsverwirkung durch ein Verhalten der Eltern
Eine Verwirkung kann auch aus einem Verhalten des unterhaltsberechtigten Elternteils in der Vergangenheit resultieren. Das Gesetz spricht hierzu in § 1611 BGB von einer Beschränkung oder Wegfall der Unterhaltsverpflichtung wenn
- der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden ist (§ 1611 Abs. 1 1. Alt BGB),
- er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt hat (§ 1611 Abs. 1 2. Alt BGB) oder
- er sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht hat (§ 1611 Abs. 1 3. Alt BGB).
11.2.1 Bedürftigkeit durch sittliches Verschulden
Sittlich verschuldet haben Eltern ihre Bedürftigkeit insbesondere in Fällen von Alkohol-, Drogen-, Medikamenten- oder Spielsucht. Dies allerdings nur, wenn der bedürftige Elternteil trotz seiner Erkrankung noch in der Lage gewesen ist, diese zu bekämpfen und die Unterhaltsbedürftigkeit gerade auf diesem Verschulden beruht. Als weitere Fälle einer Verwirkung durch sittliches Verschulden kommen insbesondere in Betracht:
- ein verschuldetes Verhalten des unterhaltsberechtigten Elternteils, das in früheren Zeiten den Verlust des Arbeitsplatzes zur Folge hatte oder
- die Verschwendung von Vermögen.
11.2.2 Vernachlässigung der Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind
Eine Verwirkung kann auch gegeben sein, wenn der unterhaltsberechtigte Elternteil in früheren Zeiten seine eigene Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind vernachlässigt hat. Ob dies im Sinne einer Verwirkung bejaht werden kann, richtet sich nach Gewicht und Dauer des Verstoßes. Gelegentliches Nichtzahlen des Kindesunterhaltes reicht für die Annahme einer Verwirkung nicht aus. Über die bloße Nichterfüllung der Unterhaltspflicht hinaus mü...