Zur Rolle des Ehegatten des unterhaltspflichtigen Kindes ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Ehegatte als Schwiegerkind der unterhaltsberechtigten Eltern nicht unmittelbar mit seinen Einkünften für den Elternunterhalt haftet. Auch das Vermögen des Ehegatten kann nicht angetastet werden. Und dennoch spielt der Ehegatte des unterhaltspflichtigen Kindes beim Elternunterhalt eine nicht unbedeutende Rolle. Denn seine Einkünfte und Vermögenswerte beeinflussen die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Kindes. Ist das unterhaltspflichtige Kind verheiratet, wird die Leistungsfähigkeit an dem individuellen Familienselbstbehalt ausgerichtet. Dieses führt dazu, dass das unterhaltspflichtige Kind auch dann auf Elternunterhalt in Anspruch genommen werden kann, wenn sein Einkommen unterhalb des Selbstbehaltes liegt. In einfachen Worten ausgedrückt: Je mehr der Lebensunterhalt der Familie durch die Einkünfte und das Vermögen des Ehegatten abgesichert ist, desto mehr kann das unterhaltspflichtige Kind von seinem Einkommen und Vermögen für den Elternunterhalt zur Verfügung stellen. Aus diesen Gründen ist stets auch das unterhaltsrelevante Einkommen und Vermögen des Ehegatten zu ermitteln, um die Elternunterhaltsverpflichtung des Kindes richtig ermitteln zu können.

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