Hat das unterhaltspflichtige Kind Geschwister, haften alle Geschwister als gleich nahe Verwandte anteilig als Teilschuldner (nicht als Gesamtschuldner) für den Elternunterhalt. Die jeweiligen Haftungsanteile bestimmen sich dabei gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB nach den  Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Die anteilige Haftung hat zunächst zur Folge, dass die Leistungsfähigkeit aller Geschwister überprüft werden muss, um die Haftungsanteile ordnungsgemäß berechnen zu können. Diese anteilige Geschwisterhaftung wirft mehrere Fragen auf, auf die später näher eingegangen wird.

 
Achtung

Für die Mandatsbearbeitung folgt daraus, dass für den Rechtsanwalt grundsätzlich eine Interessenskollision vorliegt, wenn mehrere Geschwister gemeinsam beraten werden wollen. Es besteht in diesen Fällen immer die Gefahr, dass es wegen der Verteilung der Haftungsanteile zu Streitigkeiten unter den Geschwistern kommt. Daher sollte sich der Rechtsanwalt darauf beschränken, jeweils lediglich ein Kind des unterhaltsberechtigten Elternteils zu vertreten.

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