Nachdem die notwendigen Auskünfte gegenüber dem Sozialamt erteilt und belegt wurden, kann das Sozialamt die Unterhaltsansprüche überprüfen. Einige Zeit nach der Auskunftserteilung verschickt das Sozialamt dann die gefertigten Berechnungen und gibt bekannt, welche Unterhaltsbeträge für die Vergangenheit und für die Zukunft eingefordert werden. Kommt das Sozialamt zu dem Ergebnis, dass angesichts der Einkommens- und Vermögensverhältnisse kein Elternunterhalt gezahlt werden muss, ist die Angelegenheit mit diesem Schreiben beendet.
Verlangt das Sozialamt jedoch von dem Kind Unterhaltszahlungen, existieren naturgemäß zwei Möglichkeiten: Entweder das Zahlungsverlangen wird akzeptiert, auch dann wäre der Fall erledigt. Gelangt das Kind hingegen zu der Auffassung, dass ein geringerer oder gar kein Elternunterhalt zu zahlen ist, sollten dem Sozialamt die entsprechenden Gründe und Einwendungen mitgeteilt werden. Das Sozialamt überprüft dann die Einwendungen und teilt mit, was es davon hält. Kommt es in der Folgezeit zu keiner Einigung mit dem Sozialamt, wird das Sozialamt den vermeintlichen Unterhaltsanspruch gerichtlich durchsetzen. Da der Zahlungsanspruch immer zivilrechtlicher Natur ist, ist das Sozialamt in diesen Fällen gehalten, einen Unterhaltsantrag beim Familiengericht einzureichen. Wird von dem Sozialamt ein solches Unterhaltsverfahren eingeleitet, entscheidet das Familiengericht durch Beschluss über die Unterhaltsverpflichtung, wenn es auch in dem gerichtlichen Verfahren zu keiner Einigung kommt. In dem Verfahren vor dem Familiengericht muss das Kind sich anwaltlich vertreten lassen, da es sich um eine Familienstreitsache im Sinne von § 112 Nr. 1 FamFG handelt, für die gemäß § 114 Abs. 1 FamFG Anwaltszwang besteht. Der Sozialhilfeträger kann sich gemäß § 114 Abs. 3 FamFG durch eigene Beschäftigte vertreten lassen, was in der Praxis auch regelmäßig geschieht.
Durch die Regelung des § 114 Abs. 3 FamFG besteht für den Mandanten grundsätzlich ein verringertes Prozessrisiko, da im Falle des Unterliegens im dem gerichtlichen Verfahren keine Anwaltskosten der Gegenseite zu erstatten sind.
Örtlich zuständig für das gerichtliche Verfahren ist gemäß § 232 Abs. 3 FamFG das Familiengericht am gewöhnlichen Aufenthaltsort des unterhaltspflichtigen Kindes. Soweit mehrere vermeintlich leistungsfähige Kinder mit unterschiedlichen gewöhnlichen Aufenthaltsorten vorhanden sind und der Sozialhilfeträger aus diesem Grund gegen mehrere Geschwister gerichtlich vorgehen muss, kann hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit eine Entscheidung nach § 113 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit §§ 36, 37 ZPO herbeigeführt werden.
Nicht selten vergeht zwischen der Auskunftserteilung und dem nächsten Schreiben des Sozialamtes viel Zeit, insbesondere wenn die Einkommens- und Vermögensverhältnisse komplex sind und mehrere Kinder vorhanden sind. In diesen Fällen sollte man sich niemals beim Sozialamt nach dem Sachstand erkundigen. Nach Ablauf eines Jahres kann nämlich eine Verwirkung eingewendet werden mit der Folge, dass Unterhaltsansprüche, die älter als ein Jahr sind, ggf. von dem Sozialamt nicht mehr erfolgreich durchgesetzt werden können.