Das potentiell unterhaltspflichtige Kind muss nicht nur eine Auskunft über die Einkünfte und Vermögenswerte erteilen. Die Auskunft muss auch weitgehend belegt werden. Es handelt sich bei der Auskunftsverpflichtung und der Belegvorlageverpflichtung um zwei unterschiedliche Ansprüche. Aus diesem Grunde ist in der bloßen Übersendung von Belegen keine Auskunftserteilung zu sehen.
Bei Nicht-Selbstständigen bezieht sich diese Belegbeibringungsverpflichtung regelmäßig auf die letzten 12 Gehaltsnachweise sowie die letzte Steuererklärung und den letzten Steuerbescheid.
Bei Selbstständigen ist hinsichtlich der Belegbeibringungsverpflichtung zu unterscheiden, ob der Selbstständige zur Bilanzierung verpflichtet ist oder nicht. Falls ja, muss er die Bilanzen der vergangenen 3 Geschäftsjahre nebst der zu den Bilanzen gehörenden Gewinn- und Verlustrechnungen zur Verfügung stellen. Ist er nicht zur Bilanzierung verpflichtet (dies gilt insbesondere für Freiberufler wie Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, etc.), muss er die Einnahmeüberschussrechnungen der vergangenen 3 Jahre vorlegen.
Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist eine Einnahmenüberschussrechnung vorzulegen; die der Steuererklärung regelmäßig beizufügende Anlage reicht unter unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten nicht aus, da sich daraus die Tilgungsleistungen, die unterhaltsrechtlich relevant sein können, nicht ergeben. Aus der Anlage zur Steuererklärung sind nur die Abschreibungen und die Zinsbelastungen erkennbar. Für den Nachweis der Zins- und Tilgungsleistungen steht im Regelfall ein Jahreskontoauszug der finanzierenden Bank zur Verfügung.
Bei Einkünften aus Kapitalvermögen sind die Jahresbescheinigungen über Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne, die die Banken ihren Kunden zur Verfügung stellen müssen, als Nachweis vorzulegen.
Wird der zivilrechtliche Auskunftsanspruch nach § 1605 BGB geltend gemacht, muss der Auskunftspflichtige nur hinsichtlich der Einkünfte und nicht auch bezüglich seiner Vermögenswerte Belege vorlegen. Wird hingegen der öffentlich-rechtliche Auskunftsanspruch nach § 117 SGB XII geltend gemacht, besteht eine weitergehende Belegverpflichtung, da das Sozialamt dann auch Belege zu den Vermögenswerten einfordern kann.
In jedem Fall sollten dem Sozialamt auch Belege bezüglich der Verbindlichkeiten überlassen werden, damit diese bei der Berechnung möglichst sofort berücksichtigt werden können. Generell reicht es aus, wenn Kopien als Belege vorgelegt werden. Bestehen Zweifel über die Echtheit der Belege, kann das Sozialamt auch beglaubigte Kopien einfordern.