Die Erfahrung aus der anwaltlichen Mandatsbearbeitung von Elternunterhaltsfällen zeigt, dass nicht selten die Tendenz der Kinder besteht, Einkünfte und Vermögenswerte vor dem Sozialamt geheim halten zu wollen. Vor einer solchen Vorgehensweise kann allerdings nur gewarnt werden. Denn wer Einkünfte oder Vermögenswerte unvollständig bzw. falsch mitteilt, kann sich wegen (ggf. versuchten) Sozialhilfebetruges strafbar machen. Der Sozialhilfeträger kann zudem verlangen, dass die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft an Eides statt versichert wird, soweit die Auskunft nicht mit der erforderlichen Auskunft erteilt wurde (§§ 259 bis 261 BGB). Und eine falsche Versicherung an Eides statt wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.In vielen Fällen zeigt sich nach der Beratung über die bestehende Elternunterhaltsverpflichtung, dass sich eine kriminelle Energie bereits deshalb nicht lohnt, weil die Unterhaltsverpflichtung am Ende gar nicht so groß ist, wie anfänglich befürchtet.

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