Eltern, die lediglich über geringfügiges Renteneinkommen verfügen, haben häufig einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter nach den §§ 41 f. SGB XII. Seit dem 1.1.2005 ist die Grundsicherung als eine besondere Form der Sozialhilfe im SGB XII verankert. Mit der Einführung der Grundsicherung im Alter wollte der Gesetzgeber dem Problem der versteckten bzw. verschämten Altersarmut begegnen. Diese wurde dadurch verursacht, dass ältere Menschen aus Furcht vor einem Unterhaltsrückgriff auf ihre Kinder keine Sozialhilfe beantragt haben. Sinn und Zweck der Grundsicherung im Alter ist es daher, den Eltern eine eigenständige Grundversorgung zu verschaffen, die ihr Existenzminimum ohne Inanspruchnahme ihrer unterhaltspflichtigen Kinder sichert.
Eine Grundsicherung wegen Alters erhält, wer die Regelaltersgrenze erreicht hat und den notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichend oder überhaupt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus dem eigenen Einkommen und Vermögen, sicherstellen kann. Bei der Verwertung von Vermögen sind u. a. kleinere Barbeträge bis zu einer Vermögensfreigrenze von 5.000 EUR, ein selbstgenutztes Hausgrundstück oder eine Wohnung sowie gefördertes Altersvorsorgevermögen ausgenommen. Die Höhe der Grundsicherungsleistungen entspricht dem Sozialhilfeniveau. Neben dem Sozialhilferegelsatz umfasst der Umfang der Grundsicherungsleistungen folgende Positionen:
- die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung,
- evtl. Mehrbedarfe, wie z. B. einer Gehbehinderung,
- die Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, Zusatzbeiträgen und Vorsorgebeiträgen.
Für Eltern, die in einem Pflegeheim leben, sichert die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung den Bedarf, der in einer häuslichen Umgebung entstehen würde.
Die Grundsicherungsleistungen waren bisher beim Elternunterhalt besonders relevant, da – obwohl es sich um eine Sozialleistung nach dem SGB XII handelt – ein Übergang des Unterhaltsanspruchs auf das Sozialamt nicht stattfand. Gemäß § 43 Abs. 5 Satz 1 SGB XII a. F. blieben Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten bei Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gegenüber ihren Kindern und Eltern unberücksichtigt, sofern deren jährliches Einkommen i. S. von § 16 SGB IV unter 100.000 EUR liegt. Nach § 43 Abs. 5 Satz 2 SGB XII a. F. wurde vermutet, dass das Einkommen der Unterhaltspflichtigen die Grenze von 100.000 EUR nicht überschreitet. Entsprechende Regelungen ergeben sich nun aus § § 94 Abs. 1a SGB XII.