Hat der Elternteil in der Vergangenheit etwas verschenkt, zählt das Verschenkte zwar nicht mehr zu seinem verwertbaren Vermögen. Gemäß § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB kann jedoch jeder Schenker von dem Beschenkten die Schenkung zurückfordern, soweit der Schenker nach Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Aus diesem Grunde kann auch der unterhaltsbedürftige Elternteil verpflichtet sein, Schenkungen zurückzufordern. Diese Forderung ist ein grundsätzlich verwertbarer Vermögensgegenstand. Das Sozialamt kann das Rückforderungsrecht, welches zweckgebunden und an erster Stelle dem Schenker selbst zusteht, gemäß § 93 SGB XII auf sich überleiten und gegen die beschenkte Person geltend machen.
Auch nach Inkrafttreten des Angehörigen-Entlastungsgesetzes bleiben Rückforderungen von Schenkungen möglich. Der Sozialhilfeträger ist nach wie vor nicht gehindert, entsprechende Ansprüche auf sich überzuleiten und die Herausgabe von Geschenken oder Wertersatzansprüche geltend zu machen.
Der Anspruch aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt zunächst voraus, dass eine vollzogene Schenkung im Sinne des § 516 BGB vorliegt. Es ist in diesem Zusammenhang stets zu hinterfragen, ob im Einzelfall tatsächlich eine reine Schenkung vorliegt. Überträgt z. B. ein Elternteil zu Lebzeiten seine Immobilie auf eines seiner Kinder und behält er sich dabei ein lebenslanges Wohnrecht an (Teilen) der Immobilie vor, liegt keine reine, sondern nur eine gemischte Schenkung vor. Denn wegen des vorbehaltenen Wohnrechts ist dem Kind die Immobilie nicht vorbehaltlos übertragen worden. In diesen Fällen gilt es zu überprüfen, welchen wirtschaftlichen Wert die reine Schenkung hatte, die zurückgefordert werden kann. Das Wohnrecht ist zu kapitalisieren und von dem Wert der gesamten Zuwendung abzuziehen. Zur Kapitalisierung ist der jährliche Nettoertrag des Wohnrechts mit einem Kapitalwert auf der Grundlage der Lebenserwartung (dieser ergibt sich aus § 14 Bewertungsgesetz) zu multiplizieren. Selbiges kann gelten, wenn eine Gegenleistung in Form von Pflegeverpflichtungen, Rentenzahlungen etc. vereinbart wird. Dabei ist es grundsätzlich Sache desjenigen, der einen Anspruch aus § 528 BGB geltend macht, die (volle oder teilweise) Unentgeltlichkeit der Zuwendung zu beweisen.
Wird einem im Sinne von § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB bedürftigen Schenker Sozialhilfe gewährt und der Rückforderungsanspruch gegen den Beschenkten auf den Träger der Sozialhilfe übergeleitet, ist für die Einstandspflicht des verschenkten Vermögens die Einkommens- und Vermögenslage des Schenkers im Zeitpunkt der zur Bewilligung der Hilfe führenden Beantragung von Sozialhilfe maßgeblich, nicht dagegen die Einkommens- und Vermögenslage des Schenkers im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung über den übergeleiteten Anspruch.
Nach § 528 Abs. 1 2 BGB kann der Beschenkte die Herausgabe des Geschenks durch die Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Einem Rückforderungsanspruch nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB kann folgendes entgegengesetzt werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen:
Bei der Schenkung eines Grundstücks gilt die Schenkung als vollzogen (dies ist relevant für den Beginn der Zehnjahresfrist im Sinne von § 529 Abs. 1 2. Alt. BGB), wenn der Beschenkte nach dem formgerechten Abschluss des Schenkungsvertrages und der Auflassung einen Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung beim Grundbuchamt eingereicht hat. Der Beginn der Zehnjahresfrist wird nicht dadurch gehindert, dass sich der Schenker an dem verschenkten Grundstück ein lebenslanges Nutzungsrecht vorbehält.
Die Rückübertragung bzw. Veräußerung eines nunmehr nach den Verhältnissen der Familie angemessenen selbstgenutzten Familienheims kann im Allgemeinen nicht verlangt werden. Insoweit kann die Bedürftigkeitseinrede des Beschenkten nach § 529 Abs. 2 BGB erhoben werden. Der Beschenkte kann jedoch verpflichtet sein, durch Aufnahme eines Realkredits Mittel für den Unterhalt zu beschaffen und einzusetzen.