Schwieriger gestaltet sich die Lage bei einem Nießbrauchsvorbehalt. Denn anders als das Wohnungsrecht zeichnet sich das Nießbrauchsrecht nach § 1030 BGB durch ein umfassendes Nutzungsrecht aus. So darf der Nießbraucher nicht nur lebenslang in der Immobilie wohnen, er kann zudem die Immobilie vermieten und die dabei erzielten Mieteinnahmen behalten. Dementsprechend fordern die Sozialämter in aller Regel den Eigentümer auf, sich um eine Vermietung der mit dem Nießbrauch belasteten Räumlichkeiten zu kümmern und die Mieteinnahmen an das Sozialamt abzuführen. Dem kann jedoch entgegen gehalten werden, dass es allein Sache des Nießbrauchers einer Wohnimmobilie ist, die ihm zustehenden Nutzungen zu ziehen und das von ihm nicht bewohnte Objekt zu vermieten. Der Eigentümer schuldet daher jedenfalls nach Auffassung des OLG Köln[1] keinen abstrakten Nutzungsersatz i. H. des Mietwerts, sondern hat nur die aufgrund einer Vermietungsvereinbarung tatsächlich erhaltenen Mieten an den Nießbraucher herauszugeben.

 
Hinweis

In einem Übertragungsvertrag ist aus Sicht des Übernehmers unbedingt darauf zu achten, dass der Zugriff auf das Nießbrauchrecht durch das Sozialamt beschränkt wird. Dies geschieht in der Regel, indem in einer besonderen Klausel das automatische Erlöschen des Nießbrauchs für den Fall bestimmt wird, dass der Nießbrauchsberechtigte es krankheitsbedingt nicht mehr selbst ausüben kann bzw. endgültig in ein Pflegeheim zieht.

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