Auch Pflegeversprechen werden häufig im Zusammenhang mit Grundstücksübertragungen vereinbart. Pflegeverpflichtungen sind so lange relativ unproblematisch, wie die Eltern im häuslichen Bereich gepflegt werden können. Die Pflege ist dem Verpflichteten aber nicht mehr möglich, wenn der Berechtigte in ein Pflegeheim zieht. Die Sozialämter versuchen dann oft – soweit sie Sozialhilfe leisten – die Pflegeverpflichtung in einen Geldanspruch umzuwandeln. Ob dies möglich ist oder nicht, hängt maßgeblich von der Formulierung der Pflegevereinbarung in dem notariellen Übertragungsvertrag ab. Ist der Vertrag an dieser Stelle unklar formuliert, muss er ausgelegt werden. Nach der Rechtsprechung des BGH lässt sich im Rahmen einer solchen Vertragsauslegung im Zweifel nicht entnehmen, dass an die Stelle des ersparten Zeitaufwands ein Zahlungsanspruch des Übergebers treten soll, wenn ein Familienangehöriger, der als Gegenleistung für die Übertragung eines Grundstücks die Pflege des Übergebers übernommen hat, seine Leistung wegen Umzugs des Übergebers in ein Pflegeheim nicht mehr erbringen kann. Der BGH führt hierzu aus:
"…Allerdings ist eine ergänzende Vertragsauslegung geboten, wenn die Beteiligten eines Übergabevertrages bei dessen Abschluss davon ausgegangen sind, der Übergeber könne im Alter zu Hause gepflegt werden, und deshalb keine Regelung für den Fall seines Umzugs in ein Senioren- oder Pflegeheim getroffen haben…"
"...Sind die Vertragsparteien bei Abschluss des Übergabevertrages übereinstimmend davon ausgegangen, dass der Übernehmer hierfür eine Hilfskraft engagiert und bezahlt, zählt das Entgelt für die Hilfskraft zu den infolge des Heimaufenthalts ersparten Aufwendungen. Dagegen tritt an die Stelle von Pflege- und Dienstleistungen, die nach der Vorstellung der Vertragsparteien von dem Übernehmer oder dessen Familienangehörigen persönlich erbracht werden sollten, kein Zahlungsanspruch des Übergebers. Andernfalls führte die ergänzende Vertragsauslegung zu einer unzulässigen Erweiterung des Vertragsgegenstandes. Der Übernehmer verpflichtet sich zu der Pflege und Betreuung des Übergebers meist in der Annahme, die geschuldeten Dienste selbst oder durch Familienangehörige, also ohne finanziellen Aufwand, erbringen zu können. Es entspricht deshalb in aller Regel nicht dem – für die ergänzende Vertragsauslegung maßgeblichen – hypothetischen Parteiwillen, dass Geldzahlungen an die Stelle der versprochenen Dienste treten, wenn diese aus Gründen, die der Übernehmer nicht zu vertreten hat, nicht mehr erbracht werden können. Müsste der Übernehmer den aufgrund des Heimaufenthalts des Übergebers entstandenen (Frei-)Zeitgewinn in Geld ausgleichen, wäre jedoch genau dies die Folge..."
In einem Übertragungsvertrag ist bei Vereinbarung einer Pflegeverpflichtung unbedingt darauf zu achten, dass die Pflegeverpflichtung auf den häuslichen Bereich beschränkt wird. Dies geschieht in der Regel, indem in einer besonderen Klausel das automatische Erlöschen der Pflegeverpflichtung für den Fall bestimmt wird, dass der Berechtigte wegen einer Pflegenotwendigkeit in ein Heim zieht.