Soweit ein vorrangiger Anspruch auf Familienunterhalt gem. §§ 1360, 1360a BGB besteht, schulden die Kindern keinen Elternunterhalt. Nach §§ 1360, 1360a BGB sind Eheleute einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Seinem Umfang nach umfasst der Anspruch auf Familienunterhalt gemäß § 1360a BGB alles, was für die Haushaltsführung und die Deckung der persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und eventueller Kinder erforderlich ist. Wird ein Ehegatte stationär pflegebedürftig, so entsteht ihm ein besonderer persönlicher Bedarf, der vor allem durch die anfallenden Heim- und Pflegekosten bestimmt wird. In diesem Fall richtet sich der Familienunterhaltsanspruch ausnahmsweise auf Zahlung einer Geldrente.[1]

Im Fall der stationären Pflegebedürftigkeit des unterhaltsbedürftigen Ehegatten muss dem unterhaltspflichtigen Ehegatten nach der Rechtsprechung des BGH im Unterschied zum Fall des häuslichen Zusammenlebens auch beim Familienunterhalt der angemessene eigene Unterhalt als Selbstbehalt belassen werden. Liegt das unterhaltsrelevante Einkommen des dem Grunde nach pflichtigen Ehegatten unterhalb des Selbstbehaltes von derzeit 1.280 EUR, kommt nur eine Haftung aus dem Vermögen in Betracht. Der Einsatz des Vermögens für den Familienunterhalt kommt nur dann nicht in Betracht, wenn die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.

 
Praxis-Beispiel

Die Eheleute M und V leben in einem Pflegeheim. V ist Eigentümer eines Grundstücks im Wert von 200.000 EUR. M erhält Sozialhilfe, weil sie vermögenslos ist und die Heimkosten ihre Einkünfte übersteigen. V erhält ebenfalls Sozialhilfe zur Deckung der sein Einkommen übersteigenden Heimkosten. Aufgrund des in Form des Grundstückes vorhandenen Vermögens wurde ihm die Sozialhilfe aber lediglich darlehensweise gewährt. Das Sozialamt verlangt von dem Kind K Elternunterhalt für M. In diesem Fall kann K jedoch einwenden, dass M vorrangig den V auf Familienunterhalt in Anspruch nehmen muss. Denn V verfügt über Vermögen in Form des Grundstückes, welches grundsätzlich für den Familienunterhalt einzusetzen ist.

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