Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen. Sie werden durch eine Überschussrechnung ermittelt. Es ist auf den Durchschnitt der letzten 3 Jahre abzustellen. Vielfach falsch behandelt wird in diesem Zusammenhang die Frage, inwieweit Ausgaben unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen sind. Oftmals werden einfach die in den Einkommensteuerbescheiden ausgewiesenen Gewinne bzw. Verluste ungeprüft für die Unterhaltsberechnung übernommen. Dies ist meistens falsch, insbesondere wenn Abschreibungen für Gebäudenutzungen vorgenommen worden sind. Diese sind steuerrechtlich zwar möglich, sie berühren nach der Rechtsprechung des BGH aber nicht das unterhaltsrechtlich maßgebliche Einkommen.[1]

 
Hinweis

Wenn auf der einen Seite die erzielten Verluste (z. B. infolge der Abschreibungen) nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden können, bedeutet dieses auf der anderen Seite, dass die dadurch erzielte Steuerersparnis außer Betracht zu bleiben hat, soweit sie ohne die Ansetzung der Verluste nicht eingetreten wäre. Bei einer solchen Fallgestaltung ist – in Abweichung von dem Grundsatz, dass zur Feststellung des unterhaltsrelevanten Einkommens die tatsächlich entrichtete Steuer in Abzug zu bringen ist – eine fiktive Steuerberechnung vorzunehmen, nämlich zu ermitteln, in welcher Höhe Steuern auf das nicht durch die Verluste reduzierte übrige Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu entrichten wären.

Laufend noch zu zahlende Finanzierungskosten sind anzuerkennen. Für Zinsen gilt dies in jedem Fall. Der Teil der Finanzierungskosten, der auf die Tilgung entfällt, kann jedoch nur im Rahmen der zusätzlichen Altersvorsorge berücksichtigt werden.

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