Einkünfte aus Vermögen erhöhen das unterhaltsrelevante Einkommen. Bei den Einkünften aus Vermögen sind insbesondere Einkünfte aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (z. B. an einer GmbH oder einer AG) und Zinsen aus Kapitalvermögen von Bedeutung. Hierzu wiederum zählen insbesondere Zinsen, die aus Sparvermögen, Festgeld, Bausparguthaben, Darlehen, Anleihen etc. erzielt werden. Ferner handelt es sich hierbei um Gewinnanteile aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, Dividenden sowie Einkünften aus Wertpapieren.Von den Einkünften können Werbungskosten, wie insbesondere Depotgebühren, Bankspesen, Schließfachmiete, Versicherungsbeiträge und Steuern in Abzug gebracht werden. Hingegen können Kapitalverluste oder Aufwendungen zur Wertverbesserung nicht abgezogen werden.

 
Hinweis

Beim Elternunterhalt können Kapitaleinkünfte, die im Rahmen eines zur zusätzlichen Alterssicherung abgeschlossenen Sparvertrages jährlich anfallen, dabei jedoch kapitalerhöhend auf dem Sparkonto verbleiben, nicht als Einkommen angerechnet werden.[1]

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