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Elternunterhalt / 8.2.7 Der Wohnvorteil

Tobias Böing
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Eine der am häufigsten in der Praxis auftretenden Fragen ist, wie das mietfreie Wohnen in einer im Eigentum stehenden Immobilie zu bewerten ist. Es handelt sich dabei um einen vermögenswerten Vorteil, der unterhaltsrechtlich wie Einkommen behandelt wird, da Unterhaltspflichtige, die keine monatlichen Mietzahlungen aufbringen müssen, entsprechend mehr Geld für den sonstigen Lebensunterhalt zur Verfügung haben. Andererseits ist zu beachten, dass diesem Vorteil regelmäßig entsprechende Zins- und Tilgungsleistungen gegenüberstehen.

Die Höhe des Wohnvorteils wird im Unterhaltsrecht grundsätzlich auf der Grundlage der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Kaltmiete bemessen. Beim Elternunterhalt gibt es jedoch die Besonderheit, dass der Wohnvorteil lediglich auf der Grundlage der unter den konkreten Umständen ersparten angemessenen Miete zu bemessen ist. Der BGH[1] führt hierzu aus:

Zitat

… Auf eine Schmälerung des eigenen Bedarfs würde es aber hinauslaufen, wenn bei der Bemessung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen Mittel berücksichtigt würden, die ihm tatsächlich nicht zur Verfügung stehen und die er – wie es bei der Differenz zwischen den für sich und seine Familie angemessenen Wohnkosten und dem objektiven Mietwert seines Eigenheims der Fall ist – nur durch eine Verwertung der Immobilie erzielen könnte. Eine solche Fallgestaltung kann etwa vorliegen, wenn der Unterhaltspflichtige im Wesentlichen durch Eigenleistungen kostengünstig ein Eigenheim errichtet, dessen objektiver Mietwert den bei den gegebenen Einkommensverhältnissen für Wohnkosten einzusetzenden angemessenen Betrag übersteigt. Da eine Veräußerung oder Vermietung des Familienheims die bisherige, häufig bereits langjährig gestaltete Lebensführung grundlegend beeinträchtigen würde, muss beides...

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