Kreditverbindlichkeiten werden im Bereich des Elternunterhaltes grundsätzlich großzügiger anerkannt, als in sonstigen Unterhaltsrechtsverhältnissen. Ob eine Verbindlichkeit im Einzelfall zu berücksichtigen ist, kann gleichwohl – wie im Unterhaltsrecht generell üblich – nur im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung nach billigem Ermessen entschieden werden. Insoweit sind insbesondere der Zweck der Verbindlichkeiten, der Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Dringlichkeit der beiderseitigen Bedürfnisse, die Kenntnis des Unterhaltsschuldners von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld und seine Möglichkeiten von Bedeutung, die Leistungsfähigkeit ganz oder teilweise wiederherzustellen.
Beim Elternunterhalt gilt der Grundsatz, dass sämtliche Kreditverbindlichkeiten, die von dem unterhaltspflichtigen Kind im Rahmen ein einer angemessenen Lebensführung vor der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt eingegangen worden sind, auch von dem Einkommen in Abzug zu bringen sind. Dies gilt jedenfalls für diejenigen Kreditverbindlichkeiten, die nicht der Vermögensbildung dienen (insbesondere so genannte Konsumkredite). Soweit mit den Krediten Vermögensgegenstände angeschafft worden sind, die wirtschaftlich mit fortschreitender Tilgung immer mehr dem Vermögen des Unterhaltspflichtigen oder seines Ehegatten zuwachsen, gestaltet sich die unterhaltsrechtliche Berücksichtigungsfähigkeit schwieriger.
Wenn es sich bei den Kreditverbindlichkeiten um Luxusaufwendungen handelt, sind diese grds. nicht berücksichtigungsfähig. Sobald das unterhaltspflichtige Kind Kenntnis von einer Unterhaltsbedürftigkeit der Eltern hat, können Kreditraten generell nur dann akzeptiert werden, wenn die Kreditaufnahme notwendig war – z. B. weil ein kaputtes Auto durch ein neues Auto ersetzt werden musste. Kenntnis von der Unterhaltsbedürftigkeit der Eltern erhält man spätestens mit Erhalt der Rechtswahrungsanzeige vom Sozialamt.
Für den Ehegatten des unterhaltspflichtigen Kindes gilt allerdings, dass Kreditverbindlichkeiten selbst dann noch zu berücksichtigen sind, wenn bereits eine Rechtswahrungsanzeige vorliegt. Denn der Ehegatte schuldet selbst keinen Unterhalt und darf nicht in seiner Verfügungsgewalt über seine Einkünfte eingeschränkt werden.
Oft werden Kredite zusammen mit dem Ehegatten aufgenommen. Gemeinsame Kredite sind jeweils hälftig bei beiden Ehegatten anzurechnen, wenn keine andere Verteilung der Gesamtschuld vereinbart wurde. Da es grundsätzlich Sinn macht, das unterhaltsrelevante Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes so gering wie möglich zu halten, sollte bei Gesamtschulden darüber nachgedacht werden, die Kreditraten größtenteils beim unterhaltspflichtigen Kind zu verbuchen. Dies kann dadurch erreicht werden, dass die Ehegatten eine entsprechende Vereinbarung treffen, etwa dahingehend, dass die Kreditraten nach dem Verhältnis der jeweiligen Einkünfte aufgeteilt werden (was natürlich nur Sinn macht, wenn das Einkommen des Kindes höher ist als das Einkommen des Ehegatten).