Bei den Immobilienkrediten muss unterschieden werden, ob es sich um Kredite für die selbstgenutzte oder eine fremdgenutzte Immobilie handelt. Wie bereits unter dem Punkt "Wohnvorteil" ausgeführt, können bei der selbstgenutzten Immobilie neben den Zinsen auch die Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils vom Einkommen des Elternunterhaltspflichtigen abgezogen werden, ohne dass dies seine Befugnis zur Bildung eines zusätzlichen Altersvorsorgevermögens schmälert.

Bei der fremdgenutzten Immobilie können allerdings nur die Zinsbelastungen uneingeschränkt anerkannt werden. Die Tilgungsleistungen können insgesamt nur im Rahmen der zusätzlichen Altersvorsorge abgezogen werden.

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