Leitsatz
Die (Teil-)Kostenträgerin für die Heimunterbringung der Mutter des Beklagten und der Beklagte stritten um Ansprüche auf Zahlung von Elternunterhalt aus übergegangenem Recht für die Zeit von Mai 2004 bis einschließlich April 2007. Hierbei ging es insbesondere darum, ob der unterhaltsberechtigte pflegebedürftige Elternteil bzw. sein Betreuer für eine möglichst kostengünstige Unterbringung des Hilfeempfängers Sorge zu tragen hat und ob in diesem Zusammenhang - allein aus Kostenersparnisgründen - dem Hilfebedürftigen ein Umzug in ein anderes Heim zugemutet werden kann.
Sachverhalt
Der Beklagte war der Sohn der hilfebedürftigen Frau S. aus erster Ehe. Nach dem Tod ihres Ehemannes und des Vaters des Beklagten lebte sie mit ihrem späteren Ehemann zusammen, den sie 1948/49 heiratete. Aus dieser Verbindung gingen der in dem Jahre 1943 geborene Halbbruder R. und der im Jahre 1947 geborene Halbbruder G. des Beklagten hervor.
Das Verhältnis zwischen dem Beklagten und seiner Mutter sowie zwischen ihm und seinen Halbbrüdern war nach Auffassung des Beklagten von je her schlecht und dadurch belastet, dass seine Mutter ihre Söhne aus zweiter Ehe vorgezogen und ihn als Belastung in dem neuen Familienverband empfunden habe. Ab 1987 - in diesem Jahr verstarb der zweite Ehemann der Mutter des Beklagten - habe es praktisch keine Kontakte mehr zwischen ihm und seiner Mutter gegeben. Allerdings habe sie ihm die Verwaltung ihres Sparvermögens anvertraut, was nach Auffassung des Beklagten darauf zurückzuführen war, dass einer seiner Halbbrüder lange als Auslandslehrer berufstätig war und der andere an multipler Sklerose litt.
Im August 1993 begehrte die Mutter des Beklagten die Auflösung ihres Wertpapierdepots mit einem Bestand von damals 41.846,00 DM. Über die Verwendung dieses Vermögens bestand Streit. Der Beklagte behauptete, seine Mutter habe den Bestand ihres Wertpapierdepots auf seine beiden Halbbrüder übertragen. Die Klägerin hat dies ausdrücklich mit Nichtwissen bestritten und behauptet, die Mutter des Beklagten habe den Erlös über Jahre hinweg für sich verbraucht.
Im Jahre 2003 wurde der Halbbruder R. des Beklagten als Betreuer für seine Mutter bestellt. Am 7.7.2003 schloss er in dieser Funktion für sie einen Heimvertrag für dauerhafte Pflege. Die Hilfebedürftige bezog Renteneinkünfte i.H.v. insgesamt 925,40 EUR sowie Leistungen der Pflegekasse für die Pflegestufe II i.H.v. v. 1.279,00 EUR. Die Kosten für das für sie ausgesuchte Heim beliefen sich unter Berücksichtigung der Pflegestufe II auf insgesamt 2.563,19 EUR. Die Klägerin machte mit ihrer Klage ggü. dem Beklagte Ansprüche aus übergegangenem Recht für die Zeit ab Mai 2004 bis einschließlich April 2007 geltend.
Erstinstanzlich erzielte sie nur einen Teilerfolg.
Gegen das Urteil des AG legte sie Berufung ein. Ihr Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.
Entscheidung
Das OLG hielt die Berufung der Klägerin für unbegründet, da ein Anspruch der Mutter des Beklagten auf Elternunterhalt gemäß § 1601 BGB ihm gegenüber für die Zeit von Mai 2004 bis April 2007 wegen fehlender Bedürftigkeit der Mutter nicht bestehe.
Entgegen der Auffassung des Beklagten und des AG stehe dem Elternunterhaltsanspruch nicht entgegen, dass kein kostengünstigeres Heim ausgesucht worden sei. Diese Frage betreffe den Bedarf. Der Bedarf für die Unterbringung in dem ausgesuchten Heim sei zu bejahen. Der Bedarf der Mutter als Heimbewohnerin werde durch ihre Unterbringung und die hierdurch entstehenden Heimkosten bestimmt. Hinzu komme die in Form der Hilfe zur Pflege gewährte Hilfe in besonderen Lebenslagen in Höhe eines angemessenen Barbetrages zur persönlichen Verfügung für Kleinigkeiten des täglichen Lebens.
Der unterhaltsrechtliche Bedarf von Eltern allgemein richte sich gemäß § 1610 Abs. 1 BGB nach der Lebensstellung des Bedürftigen. Die eigene Lebensstellung der Eltern bestimme sich in erster Linie nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Sie passe sich auch nachteiligen Veränderungen, z.B. durch Eintritt in den Ruhestand an. Entständen für pflegebedürftige Eltern ungedeckte Heimkosten, handele es sich um einen von dem unterhaltsverpflichteten Verwandten zu tragenden Unterhaltsbedarf. Soweit solche Kosten notwendigerweise entständen, beträfen sie als existenzielle Bedürfnisse des Berechtigten dessen Bedarf, für den der Pflichtige im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit einstehen müsse (Wendl/Pauling, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 2 Rz. 635 f. m.w.N.).
Die Unterbringungskosten müssten im Verhältnis zur Lebensstellung des Elternteils angemessen sein (OLG Schleswig, Urt. v. 24.6.2003 - 8 UF 153/02, OLGR 2003, 407 f.).
Die Auswahl des Heimes im vorliegenden Fall durch den Halbbruder R. des Beklagten als Betreuer sei nicht zu beanstanden. Jedenfalls zur entscheidungserheblichen Zeit der Auswahl und des Vertragsabschlusses seien die Kosten dieser Einrichtung angemessen gewesen. Insoweit stimmte das OLG der von der Klägerin vertretenen Auffassung zu, wonach der Unterhaltsbe...