Leitsatz
Kernproblem dieser Entscheidung war die Frage, wie der Elternunterhalt unter Berücksichtigung von Ersparnissen des Unterhaltsschuldners aus dem Zusammenleben mit seinem Ehegatten zu berechnen ist.
Sachverhalt
Der Kläger als Träger der Sozialhilfe gewährte der Mutter des Beklagten, die stationär pflegebedürftig war, ergänzende Sozialhilfe. Er machte wegen ungedeckter Kosten für die stationäre Pflege der Mutter des Beklagten gegen ihn Ansprüche auf Elternunterhalt geltend.
Der 63-jährige Beklagte war verheiratet und hatte einen 37-jährigen Sohn, der keiner Ausbildung nachging und von seinem Vater noch finanziell unterstützt wurde. Der Beklagte war Rentner und bezog eine Rente von monatlich 2.253,79 EUR. Das Einkommen seiner Ehefrau betrug bis Dezember 2005 monatlich 529,38 EUR und danach monatlich 204,14 EUR. Die Eheleute waren gemeinsam Eigentümer einer selbst bewohnten Eigentumswohnung mit einem bereinigten Wohnwert von monatlich ca. 400,00 EUR. Der Beklagte musste Krankenversicherungsbeiträge i.H.v. 193,37 EUR monatlich, Beiträge zur Haftpflichtversicherung von 4,33 EUR und zur Hausratsversicherung i.H.v. 10,95 EUR monatlich leisten. Ferner zahlte er für eine private Altersvorsorge monatlich 74,03 EUR und für eine Kranken- und Unfallversicherung seines Sohnes monatlich 129,45 EUR.
Das erstinstanzliche Gericht hatte für den Unterhaltszeitraum von September 2004 bis Dezember 2005 einen Unterhaltsrückstand von 881,18 EUR errechnet und die Klage im Übrigen wegen Leistungsunfähigkeit des Beklagten abgewiesen. Bei seiner Berechnung war das AG davon ausgegangen, dass dem Beklagten die Hälfte des Familieneinkommens zustehe, wobei es insoweit einen Wohnvorteil berücksichtigte, nicht jedoch eine häusliche Ersparnis durch das Zusammenleben des Beklagten mit seiner Ehefrau.
Der Kläger legte gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung ein und rügte insbesondere, dass die Ersparnisse des Beklagten aus dem Zusammenleben mit seiner Ehefrau erstinstanzlich nicht berücksichtigt worden seien.
Das Rechtsmittel des Klägers war nur teilweise erfolgreich.
Entscheidung
Das OLG hielt die Berufung des Klägers lediglich für den Zeitraum von September 2004 bis einschließlich September 2006 für begründet, im Übrigen für unbegründet.
Das Berufungsgericht folgte dem Einwand des Klägers und veranschlagte die Ersparnis der Lebenshaltungskosten einer gemeinsamen Haushaltsführung im Vergleich zu zwei Einzelhaushalten mit 14 % des Einkommens. Diese Quote entspreche in etwa dem Verhältnis zwischen dem beim Elternunterhalt maßgeblichen Selbstbehalt zweier Einzelhaushalte (Stand 01.07.2005: jeweils 1.400,00 EUR) und dem entsprechenden Selbstbehalt eines gemeinsam geführten Haushalts (Stand 01.07.2005: 2.450,00 EUR). Zur konkreten Berechnung der Haushaltsersparnis kürzte das OLG zunächst das Gesamteinkommen der Eheleute um die Ersparnisquote von 14 % und stellte hiervon die Hälfte aufseiten des Unterhaltsschuldners in die weitere Unterhaltsberechnung ein. In einem weiteren Rechenschritt wurde aus 14 % des Gesamteinkommens der Eheleute im Verhältnis des Einkommens des Unterhaltsschuldners zum ungekürzten Gesamteinkommen die Haushaltsersparnis des Pflichtigen berechnet und dieser Betrag der vorgenannten Hälfte aus 86 % des Gesamteinkommens hinzurechnet. In einem letzten Rechenschritt wurde dann der Zahlbetrag ermittelt, in dem das Ergebnis der letztgenannten Zwischenrechnung um den Selbstbehalt von 1.400,00 EUR bereinigt und danach aus dem Überschuss die Hälfte für den Elternunterhalt genommen wurde.
Hinweis
Gegen das Urteil des OLG Düsseldorf ist Revision eingelegt worden. Die Entscheidung des BGH steht noch aus. Er wird sich mit der vom OLG Düsseldorf angewandten Berechnungsmethode auseinandersetzen müssen. Die von dort angewandte Methode führt bei einem Unterhaltsschuldner, der mit einem Ehegatten zusammenlebt, regelmäßig zu einer deutlich geringeren Unterhaltsbelastung als der hierzu vom OLG Hamm angewandte Rechtenweg (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 23.11.2007 zur Geschäftsnummer 13 UF 134l/07).
Die Berechnungsmethode des OLG Düsseldorf wurde sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur erheblich kritisiert. Wesentlicher Punkt der Kritik ist, dass bei der Berechnung des OLG Düsseldorf das unterhaltsrelevante Einkommen des mit einem Ehegatten zusammenlebenden Unterhaltspflichtigen um den vollen Selbstbehalt gekürzt wird, was die Vorteile des Zusammenlebens nur unzureichend berücksichtige. Außerdem sei unter Berücksichtigung der aktuellen Selbstbehaltssätze die angewandte Ersparnisquote von 14 % zu überprüfen.
Link zur Entscheidung
OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.03.2008, II-2 UF 61/07