Leitsatz
Die Klägerin nahm den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Unterhalt für seine im Jahre 1928 geborene Mutter in Anspruch, die seit 2004 an zunehmender Demenz und den Folgen verschiedener Operationen litt. Sie lebte in einem Wohnstift. Die Klägerin gewährte ihr Sozialhilfe in Form der Übernahme ungedeckter Heimkosten. Hiervon wurde der Beklagte durch Rechtswahrungsanzeige vom 14.3.2005 unterrichtet.
Der im Jahre 1958 geborene Beklagte ist das einzige Kind seiner Mutter und von Beruf Staatsanwalt mit einem jährlichen Bruttoeinkommen von ca. 58.600,00 EUR.
Das erstinstanzliche Gericht hat den Beklagten verurteilt, sich i.H.v. 7.609,20 EUR an den in der Zeit von September 2005 bis einschließlich Mai 2007 entstandenen ungedeckten Heimkosten von 10.912,34 EUR zu beteiligten. Im Übrigen hat es die Klage mangels Leistungsfähigkeit des Beklagten abgewiesen.
Mit seiner Berufung erstrebte der Beklagte eine Reduzierung des auf ihn entfallenden Betrages auf 5.182,00 EUR und vertrat die Auffassung, das erstinstanzliche Gericht habe zum einen seine konkreten berufsbedingten Aufwendungen nicht ausreichend berücksichtigt. Außer den Fahrtkosten falle auch sein Beitrag zum Richterbund ins Gewicht. Im Übrigen hätten aus seiner Sicht die Belastungen, die durch seine auch aus ärztlicher Sicht gebotenen nahezu täglichen Fahrten zu seiner Mutter ins Heim entstünden, in Abzug gebracht werden müssen. Schließlich seien seine monatlichen Zahlungen von 230,00 EUR für eine seit 1997 bestehende zusätzliche Altersversorgung zu Unrecht unberücksichtigt geblieben.
Das Rechtsmittel des Beklagten hatte im Wesentlichen Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG kam zu dem Ergebnis, der Beklagte sei gemäß §§ 1601 ff. BGB zur Zahlung von Elternunterhalt i.H.v. 5.362,00 EUR für die Zeit von September 2005 bis Mai 2007 verpflichtet.
Hinsichtlich der von dem Beklagten geltend gemachten Fahrtkosten zu seinem Arbeitsplatz monierte das OLG, dass die von ihm gewählte längere Strecke durch einen Umweg über die Autobahn unterhaltsrechtlich unbeachtlich sei.
Allerdings sei nicht zu verkennen, dass ihm weitere Fahrtkosten für die von ihm belegten zahlreichen Besuche seiner Mutter im Wohnstift entständen. Dass diese Besuche nicht nur eine moralische Verpflichtung des Beklagten darstellten, sondern auch gesundheitliche Belange der Mutter zugrunde lägen, habe der Beklagte durch Vorlage entsprechender ärztlicher Bescheinigungen hinreichend dargetan. An berufsbedingten Aufwendungen inklusive Besuchskosten der Mutter war nach Auffassung des OLG ein Betrag von 198,00 EUR von seinen Einkünften abzuziehen.
Bei der zusätzlichen Altersversorgung des Beklagten handele es sich um einen zum Anfang des Jahres 1997 abgeschlossenen Prämiensparvertrag, in dessen Rahmen vereinbart worden sei, dass Zinsen und Sparprämien dem Kontoguthaben gutgeschrieben würden und dass eine Verfügung über Zinsen und Prämien zur Vertragsunterbrechung führe. Auch diese Form der zusätzlichen Altersversorgung sei zuzubilligen, zumal durch das im Laufe des Jahres durch Finanzstatus der Sparkasse bestätigte Kontovermögen belegt sei, dass der Vertrag von dem Beklagten stets vereinbarungsgemäß bedient worden sei.
Auch bei einkommensmindernder Berücksichtigung der Aufwendungen des Beklagten für das Prämiensparen blieben seine Einkünfte aus Kapitalvermögen außer Ansatz. Aus dem von ihm eingereichten Finanzstatus der Sparkasse vom 28.3.2005 ergebe sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass es sich dabei im Wesentlichen um die Erträge aus dem Prämiensparvertrag handele, die der Beklagte jährlich zu versteuern habe, die jedoch - wie ausgeführt - in der Anlage verblieben, mithin "thesauriert" würden und nicht der Bestreitung des aktuellen Unterhaltsbedarfs dienten. Ähnlich wie bei einer Lebensversicherung, bei der die Verzinsung des eingezahlten Kapitals über die Ablaufleistung und die Gewinnanteile erfolge, sei auch beim Sparvertrag der thesaurierte Zins bei der laufenden Unterhaltsberechnung nicht als Einkommen zu bewerten. Der BGH habe bereits entschieden, dass dem Unterhaltsschuldner zusätzlich zu der Sparrate von 5 % des Bruttoeinkommens auch die "Rendite" zu belassen sei (BGH FamRZ 2006, 1511, 1514).
Nach der von ihm vorgenommenen Berechnung der Leistungsfähigkeit des Beklagten ergab sich ein insgesamt von ihm für den Zeitraum von September 2005 bis Mai 2007 zu zahlender Betrag von 5.362,00 EUR.
Link zur Entscheidung
OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.01.2009, II-8 UF 172/08