Leitsatz
Im Rahmen eines Rechtsstreits zum Elternunterhalt ging es primär um die Frage, ob von der Unterhaltspflichtigen übernommene Versorgungs- und Pflegeleistungen der Unterhaltsberechtigten eine Erfüllung der Verpflichtung zur Leistung von Elternunterhalt darstellen können.
Sachverhalt
Die Klägerin als Sozialhilfeträgerin nahm die Beklagte aus übergegangenem Recht auf Erstattung von Unterhaltsleistungen für die Mutter der Beklagten in Anspruch.
Die 1915 geborene Mutter der Beklagten lebte seit dem Jahre 2005 in einem Seniorenheim. Sie war nahezu erblindet und litt zudem an Demenz. Da die Renteneinkünfte der Mutter von rund 800,00 EUR zur Deckung der monatlichen Kosten für das Seniorenheim nicht ausreichten, gewährte die Klägerin ihr Hilfen i.H.v. insgesamt 700,00 EUR monatlich. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus rund 562,00 EUR an Hilfeleistungen und einem Pflegegeld von 140,00 EUR. Mit Schreiben vom 7.3.2008 hat sie die Beklagte aufgefordert, Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen.
Die Klägerin hat danach die Beklagte auf Zahlung eines monatlichen Betrages i.H.v. rund 106,00 EUR in Anspruch genommen und dazu vorgetragen, dass die Beklagte diesen Betrag aufbringen könne. Sie verfüge zwar selbst nur über ein Renteneinkommen von rund 1.190,00 EUR, zusammen mit der Rente ihres Ehemannes ergebe sich jedoch ein Familieneinkommen von rund 3.110,00 EUR.
Das erstinstanzliche Gericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die hiergegen von ihr eingelegte Berufung war erfolgreich.
Entscheidung
Das OLG vertrat die Auffassung, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Ersatz der von ihr für die Mutter der Beklagten getragenen Kosten zu. Mangels eigener Rechte könne sie einen Anspruch nur durchsetzen, wenn die Mutter von ihrer Tochter gemäß §§ 1601 ff. BGB ergänzend Barunterhalt in der geltend gemachten Höhe verlangen könne. Daran fehle es jedoch, da die Beklagte ihre Unterhaltspflicht durch die erbrachten Naturalleistungen umfassend erfülle und damit keinen zusätzlichen Barunterhalt schulde. Das OLG wies weiter darauf hin, dass die Klage auch dann keinen Erfolg haben könne, wenn man von einem Anspruch auf ergänzenden Barunterhalt ausgehe, weil ein Übergang des Anspruchs dann daran scheitere, dass dies als eine für die Beklagte unbillige Härte i.S.v. § 94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII anzusehen wäre.
Die von der Klägerin übernommenen Leistungen deckten nur einen Teil des Unterhaltsbedarfs der Mutter der Beklagten ab. Die Beklagte erbringe erhebliche Versorgungs- und Pflegeleistungen für die Mutter im Seniorenheim.
Zwar werde die Unterhaltsrente grundsätzlich in Geld geschuldet. Abweichungen durch Vereinbarungen der Unterhaltsbeteiligten seien jedoch möglich und könnten auch stillschweigend getroffen werden.
Die Beklagte erbringe die sie treffende Unterhaltspflicht umfassend durch die tatsächliche Versorgung ihrer Mutter. Es sei unerheblich, dass aus diesem Grunde anfallende Kosten ungedeckt bleiben würden und von der Klägerin übernommen werden müssten.
Unerheblich sei auch, dass der Mutter Pflegegeld in Höhe von 140,00 EUR gezahlt werde, damit sie die zusätzlichen Pflegeleistungen der Beklagten decken könnte. Das Pflegegeld decke die Aufwendungen für die Pflege. Weitergehende Betreuungsleistungen seien als Erfüllung der Unterhaltspflicht anzusehen. Die Mutter der Beklagten müsste ohne diese Leistungen in eine wesentlich teurere Einrichtung mit Vollzeitpflege wechseln.
Letztlich sei der Anspruch der Klägerin jedoch deswegen abzulehnen, weil der Forderungsübergang gemäß § 94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII an einer unbilligen Härte scheitern würde.
Link zur Entscheidung
OLG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 14.01.2010, 14 UF 134/09