1.1 Versicherungspflichtige
1.1.1 Fortbestehen der Mitgliedschaft
Für jeden Elternteil, der vor Beginn der Elternzeit in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert war, bleibt die Mitgliedschaft für die Dauer des tatsächlichen Bezugs von Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit erhalten.
Ein Anteil der Elternzeit von bis zu 24 Monaten kann ohne Zustimmung des Arbeitgebers zwischen dem 3. und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes beansprucht werden. Das Fortbestehen der Mitgliedschaft während der Elternzeit gilt auch für solche später genommenen Phasen der Elternzeit. Einzige Voraussetzung ist, dass ein Anteil von bis zu 24 Monaten angespart worden ist, die Elternzeit also nicht bereits vollständig bis zum 3. Geburtstag in Anspruch genommen wurde.
1.1.2 Beitragsfreiheit
Die Mitgliedschaft ist grundsätzlich beitragsfrei, wenn neben dem Elterngeld keine Einnahmen erzielt werden. Vom Elterngeld selbst sind keine Beiträge zu zahlen. Es ist beitragsfrei. Sofern während der Elternzeit Arbeitsentgelt erzielt wird, ist dieses beitragspflichtig.
1.1.3 Zusatzbeitrag
Für die Dauer des Elterngeldbezugs ist aufgrund der Beitragsfreiheit auch kein Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung von den Mitgliedern zu zahlen. Die sich aus dem Bezug der Entgeltersatzleistung ergebende Beitragsfreiheit gilt auch für den Zusatzbeitrag. Solange aber beitragspflichtige Einnahmen durch den Arbeitgeberzuschuss zu Entgeltersatzleistungen erzielt werden, ist auch der Zusatzbeitrag zu entrichten. Das gilt für versicherungspflichtige und freiwillige Mitglieder gleichermaßen.
1.2 Versicherungsfreie Arbeitnehmer wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze
Eine Unterbrechung der Beschäftigung wegen Elternzeit ändert den Versicherungsstatus in der Krankenversicherung nicht. Bestand vor der Elternzeit Versicherungsfreiheit wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze, so bleibt dieser Status auch für die Dauer der Elternzeit erhalten. Sofern während der Elternzeit keine zulässige versicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung aufgenommen wird, besteht auch nach dem Ende der Elternzeit wieder Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung. Voraussetzung dafür ist, dass nach dem Ende der Elternzeit eine Beschäftigung mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) ausgeübt wird.
Versicherungspflichtgrenze und Elternzeit
Frau M ist seit Jahren krankenversicherungsfrei wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze. Im Laufe eines Jahres nimmt sie Elternzeit in Anspruch und möchte im Januar des Folgejahres die Beschäftigung wieder aufnehmen. Das Entgelt überschreitet auch im Jahr der Beschäftigungsaufnahme die Jahresarbeitsentgeltgrenze.
Frau M bleibt während der Elternzeit krankenversicherungsfrei und ist auch ab Aufnahme der Beschäftigung im Januar des Folgejahres wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze weiter versicherungsfrei.
1.2.1 Freiwillige Mitgliedschaft
Bestand vor der Elternzeit eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze, bleibt die Mitgliedschaft bestehen.
1.2.2 Beitragsfreiheit
Freiwillige Mitglieder, die vor Beginn der Elternzeit bereits wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei waren, sind während der Elternzeit und des Elterngeldbezugs nur dann beitragsfrei, wenn ohne die freiwillige Mitgliedschaft die Voraussetzungen für eine Familienversicherung vorliegen würden. Ist dies nicht der Fall, so ist auch für die Dauer des Elterngeldbezugs ein Beitrag an die Krankenkasse entsprechend der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu entrichten.
Unterbrechung des Firmenzahlerverfahrens
Zahlt der Arbeitgeber die freiwilligen Beiträge des Arbeitnehmers im Firmenzahlerverfahren, erfährt die Krankenkasse von der Einstellung der Beitragszahlung durch die Unterbrechungsmeldung. Zu Beginn der Schutzfrist oder der Elternzeit wird die Unterbrechung der Arbeitsentgeltzahlung mit Abgabegrund "51" oder "52" gemeldet. Ist das freiwillige Mitglied während der Elternzeit beitragspflichtig, sind die Beiträge direkt vom Mitglied zu erheben und zu zahlen.
1.3 Private Krankenversicherung
Privat krankenversicherte Personen bleiben weiterhin privat versichert, wenn sie vor der Elternzeit und/oder während der Schutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) nicht gesetzlich krankenversichert waren. Sie können sich für die Dauer der Elternzeit auch nicht als Angehöriger eines Mitglieds der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichern. In erster Linie sind von dieser Regelung privat krankenversicherte Beamtinnen betroffen.
Privat versicherte Elterngeldberechtigte müssen ihre Beiträge zur privaten Krankenversicherung weiterhin selbst tragen. Während des Bezugs von Elterngeld gilt dies auch für den bisher vom Arbeitgeber übernommenen Anteil.
Private Krankenversicherung und Elternzeit
Bei einer wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze privat krankenversicherten Mitarbeiterin beginnt die Schutzfrist am 22.9. Nach der E...