5.1 Teilzeitbeschäftigung
Während der Elternzeit darf in einem bestimmten zeitlichen Umfang eine Teilzeitbeschäftigung ausgeführt werden.
Die versicherungsrechtliche Beurteilung von Beschäftigungen, die während der Elternzeit ausgeübt werden, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Sozialversicherungsrechts. Eine solche Teilzeitbeschäftigung ist also grundsätzlich versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht möglich.
5.2 Nebentätigkeit als Notarzt im Rettungsdienst
Soweit Ärzte ihre Hauptbeschäftigung während der Elternzeit entweder
- vollständig unterbrechen oder
- an weniger als 15 Stunden wöchentlich ausüben,
sind ihre Einnahmen aus einer Nebentätigkeit als Notarzt nicht (mehr) nach § 23c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV beitragsfrei.
5.3 Geringfügige Beschäftigung
5.3.1 Geringfügig entlohnte Beschäftigung
Während des Bezugs von Elterngeld oder während der Elternzeit kann eine geringfügig entlohnte Beschäftigung beim bisherigen oder bei anderen Arbeitgebern ausgeübt werden.
Diese geringfügig entlohnte Beschäftigung bleibt versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, wenn das monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Unabhängig von der Versicherungsfreiheit sind jedoch Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und zur Rentenversicherung an die Minijob-Zentrale abzuführen. Dies muss entsprechend bei den Meldungen (Beitragsgruppen) berücksichtigt werden.
Werden mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt, sind die Entgelte zusammenzurechnen. Wird insgesamt ein Arbeitsentgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze erzielt, tritt Versicherungspflicht ein. Auch die zeitlich zuerst aufgenommene geringfügige Beschäftigung wird mit den weiteren Minijobs zusammengerechnet. Eine Zusammenrechnung mit der wegen der Elternzeit ruhenden Hauptbeschäftigung ist nicht vorgesehen.
Werden mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigung neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübt, sind Besonderheiten zu beachten.
5.3.2 Kurzfristige Beschäftigung
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung sind der Auffassung, dass zulässige Teilzeitbeschäftigungen während des Bezugs von Elterngeld und während der Elternzeit berufsmäßig ausgeübt werden. Daher sind solche Beschäftigungen trotz der Beschränkung auf 3 Monate oder 70 Arbeitstage versicherungspflichtig.